Mr. Schillie schrieb:Jepp da sagste auch was, hier im schönen D-Land läuft so einiges schief.
Stell dir mal vor die Zetteltussy sieht den ganzen Tag nur blaue Parkscheiben und dann kommt einer mit nem Lederteil drum oder die ist rosa oder hat ne andere Form, die alte ist so irritiert und kann die Zahlen nicht mehr ablesen..... dann hilft ihr nur ein Busgeld zu schreiben, sonnst wird die ja noch irre und muss eingewiesen werden. Wer soll das denn bezahlen? Die da obn gehören alle nach Sibierien um Eis zu crushen, dann schmeckt der Caipirinha um so besser......in diesem Sinne guts nächtle
Über Sinn oder Unsinn dieser Regelung kann man streiten, ich seh auch nicht ein, warum man die nicht verwenden dürften sollte wenn sie eindeutig ablesbar ist...zumindest bei uns in Österreich wurde hier mehr Hausverstand benützt, wenn es in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung in §4 heißt:
"(1) Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gezeigten Muster auszuführen. Der
Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen.
Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.),
der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen.
Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird.
(2) Der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann."
Dagegen muss eine Parkscheibe in Deutschland gemäß Bild 318 in Anhang 3 der StVO ausgeführt sein - Bild 318 findet sich dort im Abschnitt 3: Parken und zeigt die allseits bekannte Parkscheibe im Verkehrszeichen-Blau und mit den Abmessungen 110x150mm.
Dem Vernehmen nach liegt es auch in Deutschland wohl im Ermessen des Parkraumüberwachungsorganes die Verwendung einer nicht dieser Vorgabe entsprechende Parkscheibe zu akzeptieren sofern diese gut ablesbar ist - entschließt sich das Parkraumüberwachungsorgan aufgrund einer nicht der Vorgabe entsprechenden Parkscheibe ein Knöllchen zu verteilen, so kann man sich dagegen mit der Behauptung, die nicht der Vorschrift entsprechende Parkscheibe sei korrekt gestellt und gut ablesbar gewesen, NICHT wehren.
Der Amtsschimmel wiehert....
LG;
Manuel
Ein MINI wird nicht gebraucht, ein MINI wird geliebt!