turbotimm schrieb:Dann bin ich auch ein Schelm..
Was soll er auch machen...bei seiner
Latte Macciato
So nun zum Thema welt untergang von gestern: Meine Strafe für die Geschwindigkeitsübertretung wurde heute vor Gericht herabgesetzt, d.h. ich mache kein aufbau seminar, habe keine probezeitverlängerung und gehe nicht über los
dor hudda schrieb:So nun zum Thema welt untergang von gestern: Meine Strafe für die Geschwindigkeitsübertretung wurde heute vor Gericht herabgesetzt, d.h. ich mache kein aufbau seminar, habe keine probezeitverlängerung und gehe nicht über los
Glückwunsch!
Der Oktober dieses Jahr scheint ein guter Monat zu sein... am 10.10.2010 ist meine Verfolgungsverjährung für meinen Blitzer nach Neuruppin eingetreten... das waren immerhin 143 in ner 100er mit abgezogener Toleranz, und hätte richtig hässlich werden können!
Einen neuen Verhandlungstermin für Bayreuth gibt es auch noch nicht, also alles nach Plan
wow, ihr Raser. Vielleicht wärt ihr mit nem Logan MCV deutlich kosten-und nervenschonender unterwegs
huhu CE
@ Micha: gehts wieda bessa?
dor hudda schrieb:So nun zum Thema welt untergang von gestern: Meine Strafe für die Geschwindigkeitsübertretung wurde heute vor Gericht herabgesetzt, d.h. ich mache kein aufbau seminar, habe keine probezeitverlängerung und gehe nicht über los
Glückwunsch,
ich habe noch einen offen vom 12.05., der in gut 3 Wochen verjährt. *aufHolzklopf* Ich bibber jeden Tag, dass nicht doch noch was kommt. Und das, wo selbst das Auto schon seit 2 Monaten weg ist...
turbotimm schrieb:Glückwunsch,
ich habe noch einen offen vom 12.05., der in gut 3 Wochen verjährt. *aufHolzklopf* Ich bibber jeden Tag, dass nicht doch noch was kommt. Und das, wo selbst das Auto schon seit 2 Monaten weg ist...
Hast du etwa schon etwas bekommen?!
Zitat:Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Lt. § 26 Abs. 2 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung bei OWIs nach §24 StVG 3 Monate mit Möglichkeit auf Verfolgungsverjährungsunterbrechung. Dann kann sie auf 6 Monate erhöht werden!
Zitat:§ 24
Verkehrsordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.