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Weitere Infos erhaltet Ihr im zugehörigen Thema: Time to Say Goodbye: MINI² geht am 30.06.2024 in den Ruhestand
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Die CE - StVZo!
#1

Ihr Lieben,

bei einem der letzten Stammtische fielen John D und mir doch
(neben dem Gesicht) wieder ein, dass wir seinerzeit (zT gemeinsam mit Kris) für den Mini Owners Club eine recht umfangreiche Strassenverkehrsordnung definiert und niedergeschrieben haben. Diese möchten wir, bevor sie in der Versenkung verschwindet, natürlich auch hier leicht angepasst niederschreiben. Ergänzungen sind selbstverständlich erwünscht. Fragen dazu beantwortet selbstredend die örtliche Polizeidienststelle sicherlich sehr gern!





§1
Trotz der tief verankerten Gewissheit, mit einem MINI prinzipiell gefühlte Vorfahrt zu haben, gilt der Grundsatz, sich zumindest in seiner Außenpräsentation der schnöden deutschen allgemeinen StVZO unterzuordnen. Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei direktem Feindkontakt möglich, und auch dann nur, wenn sichergestellt werden kann, daß bei einem eventuellem direktem Duell kein unbeteiligtes Clubmitglied in den Verkehrsdisput einbezogen werden könnte, es sei denn, dies geschieht auf dessen ausdrücklichen Wunsch.

§2 -
Es steht außer Frage, den huttragenden Minifahrer an der Ausführung von Fahrtätigkeiten zu hindern, wenn dieser nicht bereit ist, den Pelzfroms abzunehmen.
§2a
Davon unberücksichtigt bleibt der Einsatz von Strickmützen ohne Bommel, Kappen, Kopftüchern sowie Sonnenhüten.
Der Einsatz des Sombreros mit einem Durchmesser von 80 cm sollte wegen der optischen Eindrücke bei frontaler und rückwärtiger Betrachtung durch dritte vermieden werden. Der unter umständen zur Erheiterung dritter führende Anblick würde zudem bei zwei oder mehr mitreisenden noch verstärkt.

§3
Bei grenzdebilem Grinsen im Straßenverkehr, findet der theoretische Teil zur Abstellung dieser Eigenschaft immer im verschlossenem Kämmerlein statt, während der praktische Teil, der des Verhaltens beim fahren eines MINIs in aller Öffentlichkeit vorgenommen werden muss.
§3a
Theoretischer Teil: Die zu absolvierenden Pflichtstunden können variieren. Bei Neuerwerb eines MINIs und somit ausgeprägten grenzdebil- verzückten Gesichtsentgleisungen und keinen vorhandenen Erfahrungswerten sind grundsätzlich 12 Übungseinheiten zu je 45 Minuten erforderlich. Bei Erweiterungen, zum Beispiel dem Kauf eines höhermotorisierten MINIs und somit bereits vorhandenen Erfahrungswerten auf dem Gebiet der Einhaltung des adäquaten Gesichtsausdrucks, reduzieren sich die theoretischen Unterrichtseinheiten auf 6 Pflichtstunden, können jedoch aufgrund spezifischen Zusatzlehrstoffs in ihrer Anzahl variieren.
§3b
Praktischer Teil: Der praktische Fahrunterricht setzt sich aus zwei Teilen zusammen, wobei den ersten Teil die Grundausbildung und den zweiten die besondere Fahrausbildung darstellt. Beide Ausbildungsteile sind in Begleitung qualifizierter Mini-Fahrer, bestenfalls bei Kolonnenfahrten zu absolvieren. Die Pflichtstundenanzahl für sowohl die Grund- als auch die besondere Fahrausbildung beträgt jeweils 5, wobei die Absolvierung zusätzlicher Übungseinheiten den Bestimmungen in §23a unterliegen. Die begleitenden Fahrer haben durch Sichtkontrolle festzustellen, ob der Auszubildende die nötigen Grundfahraufgaben, das heißt das Fahren ohne grenzdebil-verzückter Gesichtsentgleisungen, beherrscht oder nicht. In beiden Ausbildungsteilen hat nicht nur die Einhaltung der adäquaten Gesichtszüge, sondern auch § 27 Beachtung zu finden.
(1) Die Grundausbildung beinhaltet das einfache Fahren und Beschleunigen auf geraden Strecken.
(2) Die besondere Fahrausbildung kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung begonnen werden. Die Fahrten der besonderen Fahrausbildung bestehen aus der Schulung auf kurvigen Landstraßen, vorzugsweise in bergigem Terrain, bei Nichtvorhandensein derselben aus dem häufigen zügigen Durchfahren von wenig frequentierten Kreisverkehren.

§4
Aus Gründen der Verkehrsicherheit ist auf gediegenes Dinieren, im Sinne eines mehrgängigen Menüs während der Fahrtätigkeit zu verzichten. Ferner ist es unsittlich beim Fahrbetrieb an länger anhaltenden Getränkeverkostungsrunden teilzunehmen.
§4a
Der Verzehr eines Schokowaffelbechers ist unter striktester Beachtung nur dann möglich, wenn unter Einhaltung der festgelegten Gesamtgrundsatzmaßnahme der dazu notwendige Füllstand im Gefäß vorhanden ist.
(1) Punktuelle Erläuterung und der einzuhaltende Grundsatz ist in der Schokowaffelgrundsatzverordnung (siehe:MOC) festgeschrieben und eigenständig vor Fahrtantritt zu recherchieren.
§4b
Der Verzehr von Gebäck im geschlossen Fahrzeug und bei dessen Bewegung ist allein schon im Grundsatz nicht tragbar.
(1)Da der kekskrümelnde Verkehrsteilnehmer beim fischen und angeln nach Gebäckstücken aus deren Verpackung unnötig vom Verkehrsablauf abgelenkt wird und somit zu passiv am Verkehrsfluss beteiligt ist, was wiederum und unweigerlich zur Verkehrsbeeinträchtigungen der nachfolgenden Verkehrsteilnehmerschaft führt, sollte der wild gierigen Kekskrümelei erst nach Beendigung der Reisetätigkeit nachgekommen werden.
(2)Von (1) abweichende Reglungen sind nur unter Einbeziehung des greifbaren Beisitzers möglich, der dann Macht seiner beisitzenden Tätigkeit das Gebäck in verzehrbaren größen dem steuerführenden zum Verzehr bereitstellt und diesem falls notwendig hilfreich beim Verzehr unterstützt.

§5
Der alleinreisende Minifahrerer verhält sich im allgemeinen Verkehrsneutral.
§5a
Eine Verkehrsneutralität ist unter anderem dann gegeben, wenn der übrige Teil des am Straßenverkehr beteiligten Bürgertums keine, oder wenn dann ausgesprochen wenig Notiz vom alleinreisenden Minifahrerer nimmt.
§5b
Der vorauseilende Schleichverkehr, gut zu erkennen an der selbst gehäkelten Hutablagendekoration und gegebenenfalls dem beifällig nickendem vierbeinigem Hutablagensitzer, nicht dahingehend zu bedrängen, die für ihn im Moment mögliche Höchstgeschwindigkeit dem Fortbewegungsdrang des Minireisenden anzupassen.
(1) Dem so genannten Verkehrsschleicher kann mit einer freundlichen Art zu Winken die Richtigkeit seines Handelns unterstützend dargestellt werden.
(2) Die mehrfache Ausleuchtung der Fahrgastzelle des vorausfahrenden, sowie lautstarke obszöne Äußerungen gepaart mit Kraftausdrücken oder falsch interpretierbaren Fingerzeigen, sollten vor dem Hintergrund des überforderten, rein optisch tief schlafenden Fahrzeugführers unterlassen werden.
§5c
Eine Ausnahme des verkehrsneutralen Benutzerstatus`ist dem Minifahrer gestattet, wenn er damit die ausschließliche Aufmerksamkeit der ordnungshütenden Beamten auf sich ziehen kann. Als positives Beispiel sei hier das Befahren der Mittelinsel eines Kreisverkehres bei herannahendem Einsatzfahrzeug genannt, dies gilt auch und vor allem bei gleichzeitigem Blockieren des Kreisverkehrs durch weitere Kolonnenfahrzeuge.

§6
Bei internen sowie anderen überregional von dann noch größerer Wirkbreite bestimmten Ausfahrten ist stets auf einen zügigen Reiseverkehr zu achten, da dritte nicht übergebühr verunsichert und störende Behinderungen im Straßenverkehr vermieden werden müssen und sollen.
§6a
Der zweiarmige Kreisverkehr stellt eine besondere Form des zirkulierenden Verkehrsflusses dar, bei dem um einen zügigen Verkehrsfluss sicherzustellen, auf das Sperren von Aus- und Zufahrten verzichtet werden muss.
§6b
Bei der drei- und mehrarmigen Kreisverkehrsführung, diese stellen den verkehrszirkulierenden Optimalfall dar, sollte um andere Verkehrsteilnehmer mental zu entlasten darauf geachtet werden, dass diese nicht mit der verstrahlten Fahrgemeinde in Berührung kommen, was selbstredend voraussetzt, diese dabei zu unterstützen. Da der eine oder andere Mitreisende der Fangemeinde die eine oder andere Runde zu drehen vermag, sollte dieser unnötige Bremsmanöver vorm Hintergrund des Reiseflusses im Allgemeinen vermeiden. Überhitzt darauf reagierende dritte sollten, um eine Eskalation zu vermeiden, nicht weiter beachtet und/oder provoziert werden.
§6c
Im einfachen oder auch gleichrangigen Kreuzungsbereich, werden, um dritte an Vorfahrtsdelikten zu hindern, zulaufende Verkehrswege einer tiefgründigen Beobachtung unterzogen. Das erhöht den Komfort des Reisens und die Sicherheit der Reisegesellschaft sowie aller anderen am Straßenverkehr Beteiligten.

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#3

villa92 schrieb:Top

Wasn Villa? Sprache verschlagen oda was...
...wie wäre es denn mit §7 Zwinkern


§1
Trotz der tief verankerten Gewissheit, mit einem MINI prinzipiell gefühlte Vorfahrt zu haben, gilt der Grundsatz, sich zumindest in seiner Außenpräsentation der schnöden deutschen allgemeinen StVZO unterzuordnen. Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei direktem Feindkontakt möglich, und auch dann nur, wenn sichergestellt werden kann, daß bei einem eventuellem direktem Duell kein unbeteiligtes Clubmitglied in den Verkehrsdisput einbezogen werden könnte, es sei denn, dies geschieht auf dessen ausdrücklichen Wunsch.

§2
Es steht außer Frage, den huttragenden Minifahrer an der Ausführung von Fahrtätigkeiten zu hindern, wenn dieser nicht bereit ist, den Pelzfroms abzunehmen.
§2a
Davon unberücksichtigt bleibt der Einsatz von Strickmützen ohne Bommel, Kappen, Kopftüchern sowie Sonnenhüten.
Der Einsatz des Sombreros mit einem Durchmesser von 80 cm sollte wegen der optischen Eindrücke bei frontaler und rückwärtiger Betrachtung durch dritte vermieden werden. Der unter umständen zur Erheiterung dritter führende Anblick würde zudem bei zwei oder mehr mitreisenden noch verstärkt.

§3
Bei grenzdebilem Grinsen im Straßenverkehr, findet der theoretische Teil zur Abstellung dieser Eigenschaft immer im verschlossenem Kämmerlein statt, während der praktische Teil, der des Verhaltens beim fahren eines MINIs in aller Öffentlichkeit vorgenommen werden muss.
§3a
Theoretischer Teil: Die zu absolvierenden Pflichtstunden können variieren. Bei Neuerwerb eines MINIs und somit ausgeprägten grenzdebil- verzückten Gesichtsentgleisungen und keinen vorhandenen Erfahrungswerten sind grundsätzlich 12 Übungseinheiten zu je 45 Minuten erforderlich. Bei Erweiterungen, zum Beispiel dem Kauf eines höhermotorisierten MINIs und somit bereits vorhandenen Erfahrungswerten auf dem Gebiet der Einhaltung des adäquaten Gesichtsausdrucks, reduzieren sich die theoretischen Unterrichtseinheiten auf 6 Pflichtstunden, können jedoch aufgrund spezifischen Zusatzlehrstoffs in ihrer Anzahl variieren.
§3b
Praktischer Teil: Der praktische Fahrunterricht setzt sich aus zwei Teilen zusammen, wobei den ersten Teil die Grundausbildung und den zweiten die besondere Fahrausbildung darstellt. Beide Ausbildungsteile sind in Begleitung qualifizierter Mini-Fahrer, bestenfalls bei Kolonnenfahrten zu absolvieren. Die Pflichtstundenanzahl für sowohl die Grund- als auch die besondere Fahrausbildung beträgt jeweils 5, wobei die Absolvierung zusätzlicher Übungseinheiten den Bestimmungen in §23a unterliegen. Die begleitenden Fahrer haben durch Sichtkontrolle festzustellen, ob der Auszubildende die nötigen Grundfahraufgaben, das heißt das Fahren ohne grenzdebil-verzückter Gesichtsentgleisungen, beherrscht oder nicht. In beiden Ausbildungsteilen hat nicht nur die Einhaltung der adäquaten Gesichtszüge, sondern auch § 27 Beachtung zu finden.
(1) Die Grundausbildung beinhaltet das einfache Fahren und Beschleunigen auf geraden Strecken.
(2) Die besondere Fahrausbildung kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung begonnen werden. Die Fahrten der besonderen Fahrausbildung bestehen aus der Schulung auf kurvigen Landstraßen, vorzugsweise in bergigem Terrain, bei Nichtvorhandensein derselben aus dem häufigen zügigen Durchfahren von wenig frequentierten Kreisverkehren.

§4
Aus Gründen der Verkehrsicherheit ist auf gediegenes Dinieren, im Sinne eines mehrgängigen Menüs während der Fahrtätigkeit zu verzichten. Ferner ist es unsittlich beim Fahrbetrieb an länger anhaltenden Getränkeverkostungsrunden teilzunehmen.
§4a
Der Verzehr eines Schokowaffelbechers ist unter striktester Beachtung nur dann möglich, wenn unter Einhaltung der festgelegten Gesamtgrundsatzmaßnahme der dazu notwendige Füllstand im Gefäß vorhanden ist.
(1) Punktuelle Erläuterung und der einzuhaltende Grundsatz ist in der Schokowaffelgundsatzverordnung (siehe:MOC) festgeschrieben und eigenständig vor Fahrtantritt zu recherchieren.
§4b
Der Verzehr von Gebäck im geschlossen Fahrzeug und bei dessen Bewegung ist allein schon im Grundsatz nicht tragbar.
(1)Da der kekskrümelnde Verkehrsteilnehmer beim fischen und angeln nach Gebäckstücken aus deren Verpackung unnötig vom Verkehrsablauf abgelenkt wird und somit zu passiv am Verkehrsfluss beteiligt ist, was wiederum und unweigerlich zur Verkehrsbeeinträchtigungen der nachfolgenden Verkehrsteilnehmerschaft führt, sollte der wild gierigen Kekskrümelei erst nach Beendigung der Reisetätigkeit nachgekommen werden.
(2)Von (1) abweichende Reglungen sind nur unter Einbeziehung des greifbaren Beisitzers möglich, der dann Macht seiner beisitzenden Tätigkeit das Gebäck in verzehrbaren größen dem steuerführenden zum Verzehr bereitstellt und diesem falls notwendig hilfreich beim Verzehr unterstützt.

§5
Der alleinreisende Minifahrerer verhält sich im allgemeinen Verkehrsneutral.
§5a
Eine Verkehrsneutralität ist unter anderem dann gegeben, wenn der übrige Teil des am Straßenverkehr beteiligten Bürgertums keine, oder wenn dann ausgesprochen wenig Notiz vom alleinreisenden Minifahrerer nimmt.
§5b
Der vorauseilende Schleichverkehr, gut zu erkennen an der selbst gehäkelten Hutablagendekoration und gegebenenfalls dem beifällig nickendem vierbeinigem Hutablagensitzer, nicht dahingehend zu bedrängen, die für ihn im Moment mögliche Höchstgeschwindigkeit dem Fortbewegungsdrang des Minireisenden anzupassen.
(1) Dem so genannten Verkehrsschleicher kann mit einer freundlichen Art zu Winken die Richtigkeit seines Handelns unterstützend dargestellt werden.
(2) Die mehrfache Ausleuchtung der Fahrgastzelle des vorausfahrenden, sowie lautstarke obszöne Äußerungen gepaart mit Kraftausdrücken oder falsch interpretierbaren Fingerzeigen, sollten vor dem Hintergrund des überforderten, rein optisch tief schlafenden Fahrzeugführers unterlassen werden.
§5c
Eine Ausnahme des verkehrsneutralen Benutzerstatus`ist dem Minifahrer gestattet, wenn er damit die ausschließliche Aufmerksamkeit der ordnungshütenden Beamten auf sich ziehen kann. Als positives Beispiel sei hier das Befahren der Mittelinsel eines Kreisverkehres bei herannahendem Einsatzfahrzeug genannt, dies gilt auch und vor allem bei gleichzeitigem Blockieren des Kreisverkehrs durch weitere Kolonnenfahrzeuge.

§6
Bei internen sowie anderen überregional von dann noch größerer Wirkbreite bestimmten Ausfahrten ist stets auf einen zügigen Reiseverkehr zu achten, da dritte nicht übergebühr verunsichert und störende Behinderungen im Straßenverkehr vermieden werden müssen und sollen.
§6a
Der zweiarmige Kreisverkehr stellt eine besondere Form des zirkulierenden Verkehrsflusses dar, bei dem um einen zügigen Verkehrsfluss sicherzustellen, auf das Sperren von Aus- und Zufahrten verzichtet werden muss.
§6b
Bei der drei- und mehrarmigen Kreisverkehrsführung, diese stellen den verkehrszirkulierenden Optimalfall dar, sollte um andere Verkehrsteilnehmer mental zu entlasten darauf geachtet werden, dass diese nicht mit der verstrahlten Fahrgemeinde in Berührung kommen, was selbstredend voraussetzt, diese dabei zu unterstützen. Da der eine oder andere Mitreisende der Fangemeinde die eine oder andere Runde zu drehen vermag, sollte dieser unnötige Bremsmanöver vorm Hintergrund des Reiseflusses im Allgemeinen vermeiden. Überhitzt darauf reagierende dritte sollten, um eine Eskalation zu vermeiden, nicht weiter beachtet und/oder provoziert werden.
§6c
Im einfachen oder auch gleichrangigen Kreuzungsbereich, werden, um dritte an Vorfahrtsdelikten zu hindern, zulaufende Verkehrswege einer tiefgründigen Beobachtung unterzogen. Das erhöht den Komfort des Reisens und die Sicherheit der Reisegesellschaft sowie aller anderen am Straßenverkehr Beteiligten.

§7
Der Notdurft leidende MINI-Fahrer sollte unter Berücksichtigung und vor dem Hintergrund der Notwendigkeit auf körperliche Anstrengungen verzichten. Das bezieht sich in erster Linie auf die Beeinträchtigung des eigenen Blickfeldes, zum anderen auf die zur Verkehrssicherheit gehörende Notwendigkeit und Beibehaltung der spontanen Lenkkraft während der Reisetätigkeit.
Der MINI führende Hauptlenker ist daher angehalten, beim auftreten von Zwangserscheinungen die Fahrtätigkeit zeitnahe zu unterbrechen und zu gegebenen Zeitpunkt ungezwungen fortzusetzen.
§7a
Abweichend von §7 gilt für den beisitzenden MINIfahrer auf jede Form des Flehens, Wimmerns sowie Kratzens und Nagens an der Inneneinrichtung des Automobils zu verzichten und keinerlei Eingriffe in die Fahrtätigkeit des Hauptlenkers zu unternehmen, bis dieser den Wagen in kontrolliertem Maße zum Stillstand gebracht hat.
§7b
Der Zwischenstopp erfolgt zügig und ohne lautstarke Äußerungen in Gegenwart dritter.

[Bild: sigpic11412.gif]
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#4

(kleine grammatikalische Korrektur nach Hinweis aus der aufmerksamen minifahrenden CE-STVZO-beachtenden Leserschaft vorgenommen)

§1

Trotz der tief verankerten Gewissheit, mit einem MINI prinzipiell gefühlte Vorfahrt zu haben, gilt der Grundsatz, sich zumindest in seiner Außenpräsentation der schnöden deutschen allgemeinen StVZO unterzuordnen. Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei direktem Feindkontakt möglich, und auch dann nur, wenn sichergestellt werden kann, daß bei einem eventuellem direktem Duell kein unbeteiligtes Clubmitglied in den Verkehrsdisput einbezogen werden könnte, es sei denn, dies geschieht auf dessen ausdrücklichen Wunsch.

§2
Es steht außer Frage, den huttragenden Minifahrer an der Ausführung von Fahrtätigkeiten zu hindern, wenn dieser nicht bereit ist, den Pelzfroms abzunehmen.
§2a
Davon unberücksichtigt bleibt der Einsatz von Strickmützen ohne Bommel, Kappen, Kopftüchern sowie Sonnenhüten.
Der Einsatz des Sombreros mit einem Durchmesser von 80 cm sollte wegen der optischen Eindrücke bei frontaler und rückwärtiger Betrachtung durch dritte vermieden werden. Der unter umständen zur Erheiterung dritter führende Anblick würde zudem bei zwei oder mehr mitreisenden noch verstärkt.

§3
Bei grenzdebilem Grinsen im Straßenverkehr, findet der theoretische Teil zur Abstellung dieser Eigenschaft immer im verschlossenem Kämmerlein statt, während der praktische Teil, der des Verhaltens beim fahren eines MINIs in aller Öffentlichkeit vorgenommen werden muss.
§3a
Theoretischer Teil: Die zu absolvierenden Pflichtstunden können variieren. Bei Neuerwerb eines MINIs und somit ausgeprägten grenzdebil- verzückten Gesichtsentgleisungen und keinen vorhandenen Erfahrungswerten sind grundsätzlich 12 Übungseinheiten zu je 45 Minuten erforderlich. Bei Erweiterungen, zum Beispiel dem Kauf eines höhermotorisierten MINIs und somit bereits vorhandenen Erfahrungswerten auf dem Gebiet der Einhaltung des adäquaten Gesichtsausdrucks, reduzieren sich die theoretischen Unterrichtseinheiten auf 6 Pflichtstunden, können jedoch aufgrund spezifischen Zusatzlehrstoffs in ihrer Anzahl variieren.
§3b
Praktischer Teil: Der praktische Fahrunterricht setzt sich aus zwei Teilen zusammen, wobei den ersten Teil die Grundausbildung und den zweiten die besondere Fahrausbildung darstellt. Beide Ausbildungsteile sind in Begleitung qualifizierter Mini-Fahrer, bestenfalls bei Kolonnenfahrten zu absolvieren. Die Pflichtstundenanzahl für sowohl die Grund- als auch die besondere Fahrausbildung beträgt jeweils 5, wobei die Absolvierung zusätzlicher Übungseinheiten den Bestimmungen in §23a unterliegen. Die begleitenden Fahrer haben durch Sichtkontrolle festzustellen, ob der Auszubildende die nötigen Grundfahraufgaben, das heißt das Fahren ohne grenzdebil-verzückter Gesichtsentgleisungen, beherrscht oder nicht. In beiden Ausbildungsteilen hat nicht nur die Einhaltung der adäquaten Gesichtszüge, sondern auch § 27 Beachtung zu finden.
(1) Die Grundausbildung beinhaltet das einfache Fahren und Beschleunigen auf geraden Strecken.
(2) Die besondere Fahrausbildung kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung begonnen werden. Die Fahrten der besonderen Fahrausbildung bestehen aus der Schulung auf kurvigen Landstraßen, vorzugsweise in bergigem Terrain, bei Nichtvorhandensein derselben aus dem häufigen zügigen Durchfahren von wenig frequentierten Kreisverkehren.

§4
Aus Gründen der Verkehrsicherheit ist auf gediegenes Dinieren, im Sinne eines mehrgängigen Menüs während der Fahrtätigkeit zu verzichten. Ferner ist es unsittlich beim Fahrbetrieb an länger anhaltenden Getränkeverkostungsrunden teilzunehmen.
§4a
Der Verzehr eines Schokowaffelbechers ist unter striktester Beachtung nur dann möglich, wenn unter Einhaltung der festgelegten Gesamtgrundsatzmaßnahme der dazu notwendige Füllstand im Gefäß vorhanden ist.
(1) Punktuelle Erläuterung und der einzuhaltende Grundsatz ist in der Schokowaffelgrundsatzverordnung (siehe:MOC) festgeschrieben und eigenständig vor Fahrtantritt zu recherchieren.
§4b
Der Verzehr von Gebäck im geschlossen Fahrzeug und bei dessen Bewegung ist allein schon im Grundsatz nicht tragbar.
(1)Da der kekskrümelnde Verkehrsteilnehmer beim fischen und angeln nach Gebäckstücken aus deren Verpackung unnötig vom Verkehrsablauf abgelenkt wird und somit zu passiv am Verkehrsfluss beteiligt ist, was wiederum und unweigerlich zur Verkehrsbeeinträchtigungen der nachfolgenden Verkehrsteilnehmerschaft führt, sollte der wild gierigen Kekskrümelei erst nach Beendigung der Reisetätigkeit nachgekommen werden.
(2)Von (1) abweichende Reglungen sind nur unter Einbeziehung des greifbaren Beisitzers möglich, der dann Macht seiner beisitzenden Tätigkeit das Gebäck in verzehrbaren größen dem steuerführenden zum Verzehr bereitstellt und diesem falls notwendig hilfreich beim Verzehr unterstützt.

§5
Der alleinreisende Minifahrerer verhält sich im allgemeinen Verkehrsneutral.
§5a
Eine Verkehrsneutralität ist unter anderem dann gegeben, wenn der übrige Teil des am Straßenverkehr beteiligten Bürgertums keine, oder wenn dann ausgesprochen wenig Notiz vom alleinreisenden Minifahrerer nimmt.
§5b
Der vorauseilende Schleichverkehr, gut zu erkennen an der selbst gehäkelten Hutablagendekoration und gegebenenfalls dem beifällig nickendem vierbeinigem Hutablagensitzer, nicht dahingehend zu bedrängen, die für ihn im Moment mögliche Höchstgeschwindigkeit dem Fortbewegungsdrang des Minireisenden anzupassen.
(1) Dem so genannten Verkehrsschleicher kann mit einer freundlichen Art zu Winken die Richtigkeit seines Handelns unterstützend dargestellt werden.
(2) Die mehrfache Ausleuchtung der Fahrgastzelle des vorausfahrenden, sowie lautstarke obszöne Äußerungen gepaart mit Kraftausdrücken oder falsch interpretierbaren Fingerzeigen, sollten vor dem Hintergrund des überforderten, rein optisch tief schlafenden Fahrzeugführers unterlassen werden.
§5c
Eine Ausnahme des verkehrsneutralen Benutzerstatus`ist dem Minifahrer gestattet, wenn er damit die ausschließliche Aufmerksamkeit der ordnungshütenden Beamten auf sich ziehen kann. Als positives Beispiel sei hier das Befahren der Mittelinsel eines Kreisverkehres bei herannahendem Einsatzfahrzeug genannt, dies gilt auch und vor allem bei gleichzeitigem Blockieren des Kreisverkehrs durch weitere Kolonnenfahrzeuge.

§6
Bei internen sowie anderen überregional von dann noch größerer Wirkbreite bestimmten Ausfahrten ist stets auf einen zügigen Reiseverkehr zu achten, da dritte nicht übergebühr verunsichert und störende Behinderungen im Straßenverkehr vermieden werden müssen und sollen.
§6a
Der zweiarmige Kreisverkehr stellt eine besondere Form des zirkulierenden Verkehrsflusses dar, bei dem um einen zügigen Verkehrsfluss sicherzustellen, auf das Sperren von Aus- und Zufahrten verzichtet werden muss.
§6b
Bei der drei- und mehrarmigen Kreisverkehrsführung, diese stellen den verkehrszirkulierenden Optimalfall dar, sollte um andere Verkehrsteilnehmer mental zu entlasten darauf geachtet werden, dass diese nicht mit der verstrahlten Fahrgemeinde in Berührung kommen, was selbstredend voraussetzt, diese dabei zu unterstützen. Da der eine oder andere Mitreisende der Fangemeinde die eine oder andere Runde zu drehen vermag, sollte dieser unnötige Bremsmanöver vorm Hintergrund des Reiseflusses im Allgemeinen vermeiden. Überhitzt darauf reagierende dritte sollten, um eine Eskalation zu vermeiden, nicht weiter beachtet und/oder provoziert werden.
§6c
Im einfachen oder auch gleichrangigen Kreuzungsbereich, werden, um dritte an Vorfahrtsdelikten zu hindern, zulaufende Verkehrswege einer tiefgründigen Beobachtung unterzogen. Das erhöht den Komfort des Reisens und die Sicherheit der Reisegesellschaft sowie aller anderen am Straßenverkehr Beteiligten.

§7
Der Notdurft leidende MINI-Fahrer sollte unter Berücksichtigung und vor dem Hintergrund der Notwendigkeit auf körperliche Anstrengungen verzichten. Das bezieht sich in erster Linie auf die Beeinträchtigung des eigenen Blickfeldes, zum anderen auf die zur Verkehrssicherheit gehörende Notwendigkeit und Beibehaltung der spontanen Lenkkraft während der Reisetätigkeit.
Der MINI führende Hauptlenker ist daher angehalten, beim auftreten von Zwangserscheinungen die Fahrtätigkeit zeitnahe zu unterbrechen und zu gegebenen Zeitpunkt ungezwungen fortzusetzen.
§7a
Abweichend von §7 gilt für den beisitzenden MINIfahrer auf jede Form des Flehens, Wimmerns sowie Kratzens und Nagens an der Inneneinrichtung des Automobils zu verzichten und keinerlei Eingriffe in die Fahrtätigkeit des Hauptlenkers zu unternehmen, bis dieser den Wagen in kontrolliertem Maße zum Stillstand gebracht hat.
§7b
Der Zwischenstopp erfolgt zügig und ohne lautstarke Äußerungen in Gegenwart dritter.

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#5

Es war Zeit für eine Überarbeitung. Die CE-StVZO sollte im Idealfall immer ausgedruckt im Handschufach bereitliegen! Yeah!




§1

Trotz der tief verankerten Gewissheit, mit einem MINI prinzipiell gefühlte Vorfahrt zu haben, gilt der Grundsatz, sich zumindest in seiner Außenpräsentation der schnöden deutschen allgemeinen StVZO unterzuordnen. Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei direktem Feindkontakt möglich, und auch dann nur, wenn sichergestellt werden kann, daß bei einem eventuellem direktem Duell kein unbeteiligtes Clubmitglied in den Verkehrsdisput einbezogen werden könnte, es sei denn, dies geschieht auf dessen ausdrücklichen Wunsch.

§2
Es steht außer Frage, den huttragenden Minifahrer an der Ausführung von Fahrtätigkeiten zu hindern, wenn dieser nicht bereit ist, den Pelzfroms abzunehmen.

§2a
Davon unberücksichtigt bleibt der Einsatz von Strickmützen ohne Bommel, Kappen, Kopftüchern sowie Sonnenhüten.
Der Einsatz des Sombreros mit einem Durchmesser von 80 cm sollte wegen der optischen Eindrücke bei frontaler und rückwärtiger Betrachtung durch dritte vermieden werden. Der unter Umständen zur Erheiterung Dritter führende Anblick würde zudem bei zwei oder mehr Mitreisenden noch verstärkt.

§3
Bei grenzdebilem Grinsen im Straßenverkehr, findet der theoretische Teil zur Abstellung dieser Eigenschaft immer im verschlossenem Kämmerlein statt, während der praktische Teil, der des Verhaltens beim Fahren eines MINIs in aller Öffentlichkeit vorgenommen werden muss.

§3a
Theoretischer Teil: Die zu absolvierenden Pflichtstunden können variieren. Bei Neuerwerb eines MINIs und somit ausgeprägten grenzdebil- verzückten Gesichtsentgleisungen und noch keinen vorhandenen Erfahrungswerten sind grundsätzlich 12 Übungseinheiten zu je 45 Minuten erforderlich. Bei Erweiterungen, zum Beispiel dem Kauf eines höhermotorisierten MINIs und somit bereits vorhandenen Erfahrungswerten auf dem Gebiet der Einhaltung des adäquaten Gesichtsausdrucks, reduzieren sich die theoretischen Unterrichtseinheiten auf 6 Pflichtstunden, können jedoch aufgrund spezifischen Zusatzlehrstoffs in ihrer Anzahl variieren.

§3b
Praktischer Teil: Der praktische Fahrunterricht setzt sich aus zwei Teilen zusammen, wobei den ersten Teil die Grundausbildung und den zweiten die besondere Fahrausbildung darstellt. Beide Ausbildungsteile sind in Begleitung qualifizierter Mini-Fahrer, bestenfalls bei Kolonnenfahrten zu absolvieren. Die Pflichtstundenanzahl für sowohl die Grund- als auch die besondere Fahrausbildung beträgt jeweils 5, wobei die Absolvierung zusätzlicher Übungseinheiten den Bestimmungen in §23a unterliegen. Die begleitenden Fahrer haben durch Sichtkontrolle festzustellen, ob der Auszubildende die nötigen Grundfahraufgaben, das heißt das Fahren ohne grenzdebil-verzückter Gesichtsentgleisungen, beherrscht oder nicht. In beiden Ausbildungsteilen hat nicht nur die Einhaltung der adäquaten Gesichtszüge, sondern auch § 27 Beachtung zu finden.
(1) Die Grundausbildung beinhaltet das einfache Fahren und Beschleunigen auf geraden Strecken.
(2) Die besondere Fahrausbildung kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung begonnen werden. Die Fahrten der besonderen Fahrausbildung bestehen aus der Schulung auf kurvigen Landstraßen, vorzugsweise in bergigem Terrain, bei Nichtvorhandensein derselben aus dem häufigen zügigen Durchfahren von wenig frequentierten Kreisverkehren.

§4
Aus Gründen der Verkehrsicherheit ist auf gediegenes Dinieren, im Sinne eines mehrgängigen Menüs während der Fahrtätigkeit zu verzichten. Ferner ist es unsittlich beim Fahrbetrieb an länger anhaltenden Getränkeverkostungsrunden teilzunehmen.

§4a
Der Verzehr eines Schokowaffelbechers ist unter striktester Beachtung nur dann möglich, wenn unter Einhaltung der festgelegten Gesamtgrundsatzmaßnahme der dazu notwendige Füllstand im Gefäß vorhanden ist.
(1) Punktuelle Erläuterung und der einzuhaltende Grundsatz ist in der Schokowaffelgrundsatzverordnung des ehemaligen Mini Owners Club festgeschrieben und eigenständig vor Fahrtantritt zu recherchieren. Anfragen hierzu können an die CE Mitglieder keram oder JohnD gerichtet werden.

§4b
Der Verzehr von Gebäck im geschlossen Fahrzeug und bei dessen Bewegung ist allein schon im Grundsatz nicht tragbar.
(1)Da der kekskrümelnde Verkehrsteilnehmer beim Fischen und Angeln nach Gebäckstücken aus deren Verpackung unnötig vom Verkehrsablauf abgelenkt wird und somit zu passiv am Verkehrsfluss beteiligt ist, was wiederum und unweigerlich zur Verkehrsbeeinträchtigungen der nachfolgenden Verkehrsteilnehmerschaft führt, sollte der wild gierigen Kekskrümelei erst nach Beendigung der Reisetätigkeit nachgekommen werden.
(2) Von (1) abweichende Reglungen sind nur unter Einbeziehung des greifbaren Beisitzers möglich, der dann Macht seiner beisitzenden Tätigkeit das Gebäck in verzehrbaren Größen dem Steuerführenden zum Verzehr bereitstellt und diesem falls notwendig hilfreich beim Verzehr unterstützt.

§5
Der alleinreisende Minifahrerer verhält sich im allgemeinen Verkehrsneutral.

§5a
Eine Verkehrsneutralität ist unter anderem dann gegeben, wenn der übrige Teil des am Straßenverkehr beteiligten Bürgertums keine, oder wenn dann ausgesprochen wenig Notiz vom alleinreisenden Minifahrerer nimmt.

§5b
Der vorauseilende Schleichverkehr, gut zu erkennen an der selbst gehäkelten Hutablagendekoration und gegebenenfalls dem beifällig nickendem vierbeinigem Hutablagensitzer, nicht dahingehend zu bedrängen, die für ihn im Moment mögliche Höchstgeschwindigkeit dem Fortbewegungsdrang des Minireisenden anzupassen.
(1) Dem so genannten Verkehrsschleicher kann mit einer freundlichen Art zu Winken die Richtigkeit seines Handelns unterstützend dargestellt werden.
(2) Die mehrfache Ausleuchtung der Fahrgastzelle des Vorausfahrenden, sowie lautstarke obszöne Äußerungen gepaart mit Kraftausdrücken oder falsch interpretierbaren Fingerzeigen, sollten vor dem Hintergrund des überforderten, rein optisch tief schlafenden Fahrzeugführers unterlassen werden.

§5c
Eine Ausnahme des verkehrsneutralen Benutzerstatus`ist dem Minifahrer gestattet, wenn er damit die ausschließliche Aufmerksamkeit der ordnungshütenden Beamten auf sich ziehen kann. Als positives Beispiel sei hier das Befahren der Mittelinsel eines Kreisverkehres bei herannahendem Einsatzfahrzeug genannt, dies gilt auch und vor allem bei gleichzeitigem Blockieren des Kreisverkehrs durch weitere Kolonnenfahrzeuge.

§6
Bei internen sowie anderen überregional von dann noch größerer Wirkbreite bestimmten Ausfahrten ist stets auf einen zügigen Reiseverkehr zu achten, da Dritte nicht übergebühr verunsichert und störende Behinderungen im Straßenverkehr vermieden werden müssen und sollen.

§6a
Der zweiarmige Kreisverkehr stellt eine besondere Form des zirkulierenden Verkehrsflusses dar, bei dem um einen zügigen Verkehrsfluss sicherzustellen, auf das Sperren von Aus- und Zufahrten verzichtet werden kann und muss.

§6b
Bei der drei- und mehrarmigen Kreisverkehrsführung, diese stellen den verkehrszirkulierenden Optimalfall dar, sollte, um andere Verkehrsteilnehmer mental zu entlasten, darauf geachtet werden, dass diese nicht mit der verstrahlten Fahrgemeinde in Berührung kommen, was selbstredend voraussetzt, diese dabei zu unterstützen. Da der eine oder andere Mitreisende der Fangemeinde die eine oder andere Runde zu drehen vermag, sollte dieser unnötige Bremsmanöver vorm Hintergrund des Reiseflusses im Allgemeinen vermeiden. Überhitzt darauf reagierende dritte sollten, um eine Eskalation zu vermeiden, nicht weiter beachtet und/oder provoziert werden.

§6c
Im einfachen oder auch gleichrangigen Kreuzungsbereich, werden, um dritte an Vorfahrtsdelikten zu hindern, zulaufende Verkehrswege einer tiefgründigen Beobachtung unterzogen. Das erhöht den Komfort des Reisens und die Sicherheit der Reisegesellschaft sowie aller anderen am Straßenverkehr Beteiligten.

§7
Der Notdurft leidende MINI-Fahrer sollte unter Berücksichtigung und vor dem Hintergrund der Notwendigkeit auf körperliche Anstrengungen verzichten. Das bezieht sich in erster Linie auf die Beeinträchtigung des eigenen Blickfeldes, zum anderen auf die zur Verkehrssicherheit gehörende Notwendigkeit und Beibehaltung der spontanen Lenkkraft während der Reisetätigkeit.
Der MINI führende Hauptlenker ist daher angehalten, beim auftreten von Zwangserscheinungen die Fahrtätigkeit zeitnahe zu unterbrechen und zu gegebenen Zeitpunkt ungezwungen fortzusetzen.

§7a
Abweichend von §7 gilt für den beisitzenden MINIfahrer auf jede Form des Flehens, Wimmerns sowie Kratzens und Nagens an der Inneneinrichtung des Automobils zu verzichten und keinerlei Eingriffe in die Fahrtätigkeit des Hauptlenkers zu unternehmen, bis dieser den Wagen in kontrolliertem Maße zum Stillstand gebracht hat.

§7b
Der Zwischenstopp erfolgt zügig und ohne lautstarke Äußerungen in Gegenwart dritter.

[Bild: sigpic10594.gif] 
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