Bayernsmalltalk 126 - Hoffentlich knickt er nicht um ... -
derOdin - 09.04.2012
Wird das beste sein ! Und lass Dich blos nicht abwimmeln mit das is normal usw
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derOdin - 09.04.2012
Wird das beste sein ! Und lass Dich blos nicht abwimmeln mit das is normal usw
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derOdin - 09.04.2012
Wird das beste sein ! Und lass Dich blos nicht abwimmeln mit das is normal usw
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Alex_Foley - 09.04.2012
derOdin schrieb:Wird das beste sein ! Und lass Dich blos nicht abwimmeln mit das is normal usw
Ich bin ein sehr freundlicher Kunde, aber ich kann auch anders! Weil meine schmerzgrenze ist überschritten!!!
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Alex_Foley - 09.04.2012
derOdin schrieb:Wird das beste sein ! Und lass Dich blos nicht abwimmeln mit das is normal usw
Ich bin ein sehr freundlicher Kunde, aber ich kann auch anders! Weil meine schmerzgrenze ist überschritten!!!
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Alex_Foley - 09.04.2012
derOdin schrieb:Wird das beste sein ! Und lass Dich blos nicht abwimmeln mit das is normal usw
Ich bin ein sehr freundlicher Kunde, aber ich kann auch anders! Weil meine schmerzgrenze ist überschritten!!!
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XNexusX - 09.04.2012
Alex_Foley schrieb:Ich bin ein sehr freundlicher Kunde, aber ich kann auch anders! Weil meine schmerzgrenze ist überschritten!!!
Bei solchen Sachen ist das nicht mehr normal. Da würde ich so lange Terror machen, bis das repariert ist. Wird schon. Im schlimmsten Fall würde ich folgendermaßen argumentieren:
Du warst bei MINI und hast mit denen einen Werkvertrag nach §631 geschlossen. Nach §633 ist der Unternehmer verpflichtet das Werk frei von Sach.- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Es ist nicht frei von Sachmangel, da es nach § 633(2) nich übliche Beschaffenheit aufweist (Drehzahlenruckler).
Somit hast du nach §634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln) entweder das Recht auf Nacherfüllung (§635), den Schaden selber beheben und die Kosten erstatten lassen (§637), vom Vertrag zurücktreten (§636,323, 326 Abs.5) oder eine Preisminderung verlangen (§638). Alternativ kann man auch über die Paragraphen des Schadensersatzes gehen.
Zur Nacherfüllung: Der Unternehmer kann nach §635Abs. 3 die Nacherfüllung verweigern, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten auftreten.
Alle Paragraphen beziehen sich auf das BGB; findest du ab §631 (Werksvertrag, gilt nach §631 Abs.2 auch für Dienstleistungen).
Das nur mal auf Basis unserer Wirtschaftsprivatrechtvorlesungen. Ich garantiere nicht für den Erfolg

Aber nach dem BGB könnte das so eine einigermaßen plausible Arugmentationsstruktur sein.
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XNexusX - 09.04.2012
Alex_Foley schrieb:Ich bin ein sehr freundlicher Kunde, aber ich kann auch anders! Weil meine schmerzgrenze ist überschritten!!!
Bei solchen Sachen ist das nicht mehr normal. Da würde ich so lange Terror machen, bis das repariert ist. Wird schon. Im schlimmsten Fall würde ich folgendermaßen argumentieren:
Du warst bei MINI und hast mit denen einen Werkvertrag nach §631 geschlossen. Nach §633 ist der Unternehmer verpflichtet das Werk frei von Sach.- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Es ist nicht frei von Sachmangel, da es nach § 633(2) nich übliche Beschaffenheit aufweist (Drehzahlenruckler).
Somit hast du nach §634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln) entweder das Recht auf Nacherfüllung (§635), den Schaden selber beheben und die Kosten erstatten lassen (§637), vom Vertrag zurücktreten (§636,323, 326 Abs.5) oder eine Preisminderung verlangen (§638). Alternativ kann man auch über die Paragraphen des Schadensersatzes gehen.
Zur Nacherfüllung: Der Unternehmer kann nach §635Abs. 3 die Nacherfüllung verweigern, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten auftreten.
Alle Paragraphen beziehen sich auf das BGB; findest du ab §631 (Werksvertrag, gilt nach §631 Abs.2 auch für Dienstleistungen).
Das nur mal auf Basis unserer Wirtschaftsprivatrechtvorlesungen. Ich garantiere nicht für den Erfolg

Aber nach dem BGB könnte das so eine einigermaßen plausible Arugmentationsstruktur sein.
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XNexusX - 09.04.2012
Alex_Foley schrieb:Ich bin ein sehr freundlicher Kunde, aber ich kann auch anders! Weil meine schmerzgrenze ist überschritten!!!
Bei solchen Sachen ist das nicht mehr normal. Da würde ich so lange Terror machen, bis das repariert ist. Wird schon. Im schlimmsten Fall würde ich folgendermaßen argumentieren:
Du warst bei MINI und hast mit denen einen Werkvertrag nach §631 geschlossen. Nach §633 ist der Unternehmer verpflichtet das Werk frei von Sach.- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Es ist nicht frei von Sachmangel, da es nach § 633(2) nich übliche Beschaffenheit aufweist (Drehzahlenruckler).
Somit hast du nach §634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln) entweder das Recht auf Nacherfüllung (§635), den Schaden selber beheben und die Kosten erstatten lassen (§637), vom Vertrag zurücktreten (§636,323, 326 Abs.5) oder eine Preisminderung verlangen (§638). Alternativ kann man auch über die Paragraphen des Schadensersatzes gehen.
Zur Nacherfüllung: Der Unternehmer kann nach §635Abs. 3 die Nacherfüllung verweigern, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten auftreten.
Alle Paragraphen beziehen sich auf das BGB; findest du ab §631 (Werksvertrag, gilt nach §631 Abs.2 auch für Dienstleistungen).
Das nur mal auf Basis unserer Wirtschaftsprivatrechtvorlesungen. Ich garantiere nicht für den Erfolg

Aber nach dem BGB könnte das so eine einigermaßen plausible Arugmentationsstruktur sein.
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Alex_Foley - 09.04.2012
Mal was anderes