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Guido - 13.02.2007
Das soll ja keine Negative aussage sein weil es billig ist !
Fk Fahrwerke sind im Preis sehr günstig !
Nur wenn was is und du hast Anspruch auf Ersatz kommt in den meisten Fällen nichts von FK !
Der Service ist einfach ganz ganz schlecht und die Qualität ist doch sehr bescheiden !
Gut du sagst es geht dir um die Optik , kein Thema aber Fahr mal langer als 200km da is die Optik auch nimmer so wichtig !
Ist aber egal es kann sich ja jeder kaufen was er will !
Ich selber habe schon ein paar Fahrwerke in meinem S verbaut und gefahren ! Für mich gibt es da nur eines ,einmal KW immer KW

!
Den lieber bezahle ich etwas mehr hab aber dann super Qualität und einen Top Service !
Trotzdem hoffe ich du hast glück mit dem Fahrwerk und Wünsche dir viel Spaß damit !
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MiniDriver - 13.02.2007
Mann sollte nicht alles gleich als Vorwurf sehen, eher als gutgemeinte Hilfestellung. klar kann jede machen was er will

Aber wer hier was postet sollte damit rechnen das auch Leute Ihre Meinung sagen, und die sieht halt aus wie sie aussieht
LG Dirk
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SVPetz - 13.02.2007
ALso ich würde gerne mal die Meinung von einem hören, der es tagtäglich fährt! Das Problem ist, ich habs jetzt bei nem Händler bestellt und weiss nicht ob ich es einfach abbestellen kann!
Was würdet ihr mir denn von H&R empfehlen und wie tief kommt das?
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feschtag - 13.02.2007
Servus!
Ich werde mini paule eine PN schreiben, das er sich mit Dir in Verbindung setzen soll.
Er wird, wenn er seinen kleinen wieder Sommerfrisch macht als erstes diese FW ausbauen!
Da er aber nur im Geschäft Internet hat, ist es schwierig an Ihn ran zu kommen.
feschtag
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SVPetz - 13.02.2007
OK, das wäre fein!
Also wie gesagt ich habs schon bestellt und weiss nicht ob ich es einfach abbestellen kann.
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uwe_sternlitz - 13.02.2007
nein, feschtag spricht jetzt vom h&r

mini paule hat soweit ich weiss zzt das h&r verbaut...
gruß
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philcoopers - 13.02.2007
hey, wir sind in deutschland....... sieh mal hier:
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(Fassung in der Änderung zum 01. August 2002!)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
kauf dir ein KW!
das ist klasse...
gruss
phil
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feschtag - 13.02.2007
Servus!
uwe_sternlitz schrieb:nein, feschtag spricht jetzt vom h&r mini paule hat soweit ich weiss zzt das h&r verbaut...
gruß
Nein! Paule hat immer noch das FK drinn!
feschtag
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Scotty - 13.02.2007
philcoopers schrieb:[align=left]hey, wir sind in deutschland....... sieh mal hier:
SVPetz sitzt in Luxemburg
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Guido - 13.02.2007














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