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Dennis77 - 04.05.2005
Ist normal. Gibts bei vielen Dingen, daß nur der Erstkäufer Garantie hat.
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nollebjorn - 04.05.2005
Hab ich noch nie gehört. Würd ich auch nie im Leben mitmachen. Das "Ding" hat zwei Jahre Gewährleistung laut Gesetz und mir ist es schnuppe ob ich der Erst oder Zweitbesitzer bin.
Kenne das sonst nur von technischen Geräten. Wer eine Rechnung hat, hat auch Garantie.
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lindiman - 04.05.2005
nollebjorn schrieb:laut Gesetz und mir ist es schnuppe ob ich der Erst oder Zweitbesitzer bin.
Sehr gewagte Aussage. Schonmal was davon gehört dass es "Rechte" gibt die nicht übertragbar sind ?!
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nollebjorn - 04.05.2005
Jaaa... Wieso können dir mir als Verbraucher der ja das schwächste Glied in der Kette ist (bitte keine Witze wegen Glied...) das Recht nehmen auf den gesetzlich verpflichteten Garantieanspruch nur weil es eine Eigentumsübertragung gab ?
Das entbindet den Hersteller doch nicht von seiner Garantiepflicht. Dann könnte KW ja seine Fahrwerke an XY verkaufen, und der verkauft die dann weiter und somit sind alle Garantieansprüche flöten gegangen ???
Also das glaube ich nicht und das würde ich auch nicht mitmachen. Mit was für einer Begründung soll nur der Erstbesitzer die Garantie erlangen dürfen ???
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Silver-Hawk - 04.05.2005
So, bei mir ist erst mal wieder das Federbein ganz

Musste erst mal in Vorlage treten, schicke den dann ein, und hoffe auf eine Gutschrift
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Dennis77 - 04.05.2005
Folgendes als Beispiel; Mountainbikes von einer bestimmten Firma (ich bin mir nicht mehr sicher, ob es GT oder Scott oder doch jemand anders war) haben eine lebenslange Garantie auf Rahmenbruch. Die gilt jedoch nur für den Erstbesitzer. Fakt.
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schampusbasti - 04.05.2005
Ihr müßt unterscheiden zwischen Garantie, die der Hersteller freiwillig als quasi Werbemaßnahme über gesetzliche Gewährleistungsansprüche hinaus gibt und eben jenen gesetzlichen Gewähleistungsrechten die jedem Verbraucher zustehen, d.h. Anspruch auf Nacherfüllung und grds. nach Fristablauf Rücktritts- oder Minderungsrecht, daneben noch eventuelle Schadensersatzansprüche (bei Ersatzanschaffungen etc., aber auch grds. Mangelfolgeschäden).
So, diese gesetzlichen Mängelrechte sind, wie grundsätzlich jeder Anspruch, abtretbar nach Maßgabe der §§398ff BGB und dies kann auch nicht abgedungen werden --> effektiver Verbraucherschutz!!
greez
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nollebjorn - 04.05.2005
Danke Schampüüüüse !!!!
So habe ich das auch verstanden, das heißt wenn der Rahmen beim Fahrrad brechen würde innerhalb der 2 Jahre Gewährleistunngsfrist würde ich den neue haben wollen ! Egal ob 1. oder 100. Besitzer
@dennis77 : Sicher dass das in Deutschland war und nach der Gesetzesänderung bezügl. Gewährleistung ???
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Dennis77 - 04.05.2005
Ja, war in Deutschland. Jedoch vor der Gesetzesänderung.