06.07.2007, 09:17
Moin, *gähn*
alle schon wach?
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Fehlende Leistung wird durch mangelnde Traktion kompensiert - play hard or go home!
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JumboHH schrieb:Moin, *gähn*Moin! Was wolltest du denn noch in Beziehung auf die Gebrauchtwagengarantie dozieren? Bringe doch mal bitte etwas Licht in das Dunkel des Halbwissens....
alle schon wach?
JumboHH schrieb:Moin, *gähn*ne, ich schlafwandel...
alle schon wach?
heysenberg schrieb:Moin! Was wolltest du denn noch in Beziehung auf die Gebrauchtwagengarantie dozieren? Bringe doch mal bitte etwas Licht in das Dunkel des Halbwissens....
JumboHH schrieb:Ich bin leider kein Experte für EU Recht, aber so wurde mir das auf div. Schulungen beigebracht.
JumboHH schrieb:Der verkaufende Händler ist an die GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT für EIN Jahr gebunden. Das heißt, er steht für die Eigenschaften seines Produktes zu Zeitpunkt der Auslieferung gerade. Kann der Händler nachweisen, daß der Fehler zum Zeitpunkt der Auslieferung noch nicht bestanden hat muß er auch nichts gewährleisten. Diese "Beweispflicht" dreht sich nach sechs Monaten um, d.h. dann muß der Kunde nachweisen, das der Fehle zum Zeitpunkt der Auslieferung schon bestanden hat oder auf grund eines Folgeschadens entstanden ist.
JumboHH schrieb:Ich rede jetzt mal nur von Gebrauchtwagen (älter zwei Jahre)
ES GIBT KEINE GARANTIE!!!
Der verkaufende Händler ist an die GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT für EIN Jahr gebunden. Das heißt, er steht für die Eigenschaften seines Produktes zu Zeitpunkt der Auslieferung gerade. Kann der Händler nachweisen, daß der Fehler zum Zeitpunkt der Auslieferung noch nicht bestanden hat muß er auch nichts gewährleisten. Diese "Beweispflicht" dreht sich nach sechs Monaten um, d.h. dann muß der Kunde nachweisen, das der Fehle zum Zeitpunkt der Auslieferung schon bestanden hat oder auf grund eines Folgeschadens entstanden ist.
Wie macht ein Händler diese Gewährleistung? Er versichert sich mit einer speziellen Versicherung. Diese wird in der Regel als GEBRAUCHTWAGENGARANTIE bezeichnet. Als erstes hat immer der verkaufende Händler die Chance nachzubessern. Ist ihm das zu umständlich oder zu Aufwendig, kann er auch erlauben, dies in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen. Diese Werkstatt kann dann mit der Freigabe des verkaufenden Händlers direkt mit der Versicherung abrechnen. Achtung, hierbei gilt: Leistungen, die die Versicherung nicht zahlt, da sie nicht im Umfang enthalten sind, zahlt immer der AUFTRAGGEBER!
Ich bin leider kein Experte für EU Recht, aber so wurde mir das auf div. Schulungen beigebracht.
Für weitere Fragen lesen Sie die Versicherungsbedingungen und fragen Sie Ihren Freundlichen!
Lady schrieb:Hab ich das jetzt richtig verstanden, der Händler versichert sich, und wenn ein verkauftes Auto defekt ist und er das selber nicht reparieren kann, sondern an eine andere Werkstatt verweist, zahlt das seine Versicherung (also indirekt trotzdem zu seinen Lasten), ja?