29.03.2004, 15:37
Die Ehefrau im Licht des Steuer- und Bilanzrechtes
Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen bzw. Lebensabschnittspartnerinnen in der Literatur noch wenig behandelt, obwohl
sie zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören und sehr verbreitet
sind. Die vorliegende Untersuchung versucht, dem durch einige kurze Hinweise
abzuhelfen.
1. Zuordnung zu den Vermögensposten
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie
dem Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage-
oder Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung
des Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An
dieser Stelle muss davor gewarnt werden, im ersten Überschwung der
Gefühle Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt
sich stets heraus, dass sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es
sich, je nach dem vorliegenden Exemplar eine langfristige Verbindlichkeit
zu passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der
verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche
Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. Abschn.13
EStR gibt dazu keine erschöpfende Auskunft.
2. Bewertung
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das
sogenannte Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch
ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur
Anschaffungskosten in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten
Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe,
sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für
Kinobesuche, Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer
buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden,
obwohl sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht
als solche anerkannt, so dass sie sich nicht steuermindernd auswirken.
Dieser Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf
das in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren
überzugehen und den sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern
zu zahlen.
3. Abschreibung
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten
Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv
abgeschrieben, da man davon ausging, dass sie mit der Inanspruchnahme
wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung
darüber hat sich inzwischen gewandelt, so dass auch die lineare Abschreibung
zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen
diese auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive
Abschreibung habe den Vorteil, dass sich die abnehmenden Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und Reparatur zu einem in der Summe gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen lassen. Das Hauptproblem ist die noch nicht ausdiskutierte Frage der Nutzungsdauer. Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange erwarteten Spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl die
zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten.
Problematisch ist die starke Differenz von Lebensdauer und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer Umstellung der Tabellen nach Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen
(Massivbau, Leichtbau, Erhaltungszustand usw.). Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der ansetzbaren Anschaffungskosten mtl. Unterhaltungskosten x Vervielfältiger herauskommen. Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls sind hier die
Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so etwas schon wiederbeschaffen), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich der meist erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft erhebliche Abschläge nötig. Bei jüngeren Frauen können auch
Zuschreibungen in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für Friseur,
Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht zu aktivieren ist. Nur bei größeren Überholungen (Liften, andere kosmetische Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von nachträglichen Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung.
4. Sonderfälle
Schon vor Jahren wurde geklärt, dass Zuschreibungen wegen bestehender Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher) Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mieterträge realisiert werden. Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so dass sie wieder voll abgeschrieben werden müssten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen
ist kein Bilanzposten zu aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann)
zuzurechnen sind und somit ein Bilanzierungsverbot besteht. Ledige Frauen
sind nur als gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht
zur dauernden Nutzung bestimmt sind.
Zum Schluss noch ein Wort an alle männlichen Leser:
Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen.
In fast allen diesen Fällen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass das
spezielle männliche Vermögen (lat.: potentia) aktiviert wurde. Doch
auch hier gilt das strenge Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen
darüber, dass diese "potentia" im allgemeinen viel zu selten aktiviert
würde - dennoch hat dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da
es sich um immaterielle Werte handelt, die wegen der schwierigen
Bewertbarkeit (meist Überbewertung) und der Unsicherheit zukünftiger
Nutzungsmöglichkeiten nicht bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche
Männer es für ihr wichtigstes Vermögensteil halten. Diese Männer
wollten sich damit trösten, dass dieses Vermögen auch ohne Bilanzierung einen
wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals darstellt - und es ist gut,
gerade auf diesem Gebiet reichlich stille Reserven zu halten.
Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen bzw. Lebensabschnittspartnerinnen in der Literatur noch wenig behandelt, obwohl
sie zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören und sehr verbreitet
sind. Die vorliegende Untersuchung versucht, dem durch einige kurze Hinweise
abzuhelfen.
1. Zuordnung zu den Vermögensposten
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie
dem Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage-
oder Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung
des Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An
dieser Stelle muss davor gewarnt werden, im ersten Überschwung der
Gefühle Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt
sich stets heraus, dass sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es
sich, je nach dem vorliegenden Exemplar eine langfristige Verbindlichkeit
zu passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der
verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche
Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. Abschn.13
EStR gibt dazu keine erschöpfende Auskunft.
2. Bewertung
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das
sogenannte Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch
ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur
Anschaffungskosten in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten
Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe,
sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für
Kinobesuche, Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer
buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden,
obwohl sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht
als solche anerkannt, so dass sie sich nicht steuermindernd auswirken.
Dieser Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf
das in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren
überzugehen und den sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern
zu zahlen.
3. Abschreibung
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten
Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv
abgeschrieben, da man davon ausging, dass sie mit der Inanspruchnahme
wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung
darüber hat sich inzwischen gewandelt, so dass auch die lineare Abschreibung
zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen
diese auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive
Abschreibung habe den Vorteil, dass sich die abnehmenden Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und Reparatur zu einem in der Summe gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen lassen. Das Hauptproblem ist die noch nicht ausdiskutierte Frage der Nutzungsdauer. Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange erwarteten Spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl die
zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten.
Problematisch ist die starke Differenz von Lebensdauer und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer Umstellung der Tabellen nach Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen
(Massivbau, Leichtbau, Erhaltungszustand usw.). Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der ansetzbaren Anschaffungskosten mtl. Unterhaltungskosten x Vervielfältiger herauskommen. Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls sind hier die
Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so etwas schon wiederbeschaffen), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich der meist erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft erhebliche Abschläge nötig. Bei jüngeren Frauen können auch
Zuschreibungen in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für Friseur,
Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht zu aktivieren ist. Nur bei größeren Überholungen (Liften, andere kosmetische Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von nachträglichen Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung.
4. Sonderfälle
Schon vor Jahren wurde geklärt, dass Zuschreibungen wegen bestehender Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher) Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mieterträge realisiert werden. Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so dass sie wieder voll abgeschrieben werden müssten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen
ist kein Bilanzposten zu aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann)
zuzurechnen sind und somit ein Bilanzierungsverbot besteht. Ledige Frauen
sind nur als gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht
zur dauernden Nutzung bestimmt sind.
Zum Schluss noch ein Wort an alle männlichen Leser:
Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen.
In fast allen diesen Fällen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass das
spezielle männliche Vermögen (lat.: potentia) aktiviert wurde. Doch
auch hier gilt das strenge Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen
darüber, dass diese "potentia" im allgemeinen viel zu selten aktiviert
würde - dennoch hat dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da
es sich um immaterielle Werte handelt, die wegen der schwierigen
Bewertbarkeit (meist Überbewertung) und der Unsicherheit zukünftiger
Nutzungsmöglichkeiten nicht bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche
Männer es für ihr wichtigstes Vermögensteil halten. Diese Männer
wollten sich damit trösten, dass dieses Vermögen auch ohne Bilanzierung einen
wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals darstellt - und es ist gut,
gerade auf diesem Gebiet reichlich stille Reserven zu halten.
![[Bild: sig_newminiig_postbank.jpg]](http://www.kleine-ihlas.de/sig_newminiig_postbank.jpg)