08.10.2007, 08:58
Hm, das wird schwierig, einen Anspruch durchzusetzen.
Das Bauunternehmen ist nach einer ordnungsgemäßen Inbetriebnahme nur zu einer Überwachung im Rahmen des billigerweise zumutbaren verpflichtet und nicht verantwortlich, wenn Sicherungseinrichtungen rechtswidrigerweise beschädigt oder beeinträchtigt wurden. Es genügt, wenn Kontrollen im Abstand von 3 h durchgeführt werden.
Auszug aus einem Urteil des OLG Bremen
Dem Unternehmen nachzuweisen, daß die keine Kontrollen durchgeführt haben, wird sicherlich sehr schwer.
Möglicherweise gibt es in Österreich jedoch andere Regelungen.
Das Bauunternehmen ist nach einer ordnungsgemäßen Inbetriebnahme nur zu einer Überwachung im Rahmen des billigerweise zumutbaren verpflichtet und nicht verantwortlich, wenn Sicherungseinrichtungen rechtswidrigerweise beschädigt oder beeinträchtigt wurden. Es genügt, wenn Kontrollen im Abstand von 3 h durchgeführt werden.
Auszug aus einem Urteil des OLG Bremen
Dem Unternehmen nachzuweisen, daß die keine Kontrollen durchgeführt haben, wird sicherlich sehr schwer.
Möglicherweise gibt es in Österreich jedoch andere Regelungen.
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