08.11.2007, 19:31
Ein kleines Zitat :
"Ein weiterer Streitpunkt ist oft, dass Kunden geltend machen, dass bestimmte durchgeführte Arbeiten nicht nötig waren bzw. nicht zum gewünschten Erfolgt geführt haben.
In diesen Fällen gehen die Kunden regelmäßig davon aus, dass diese Arbeiten nicht bezahlt werden müssen.
Hier gilt jedoch, dass ein Vergütungsanspruch der Werkstatt auch für nicht zum Erfolg führende Arbeiten besteht, solange diese nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik zur Eingrenzung der Schadensursache notwendig waren. Insoweit gilt auch heute noch ein Grundsatzurteil des OLG Köln (DAR 1977, 156/157).
Das OLG Köln hat ausgeführt, dass der Kunde den Werklohn auch für diejenigen Überprüfungsarbeiten schuldet, die zur Erforschung des Defektes erforderlich waren, auch wenn sie zunächst nicht zu seiner Entdeckung führen.
Zwar sei der Unternehmer nach § 242 BGB verpflichtet, keine überflüssigen Kosten zu produzieren. Er müsse die Fehlersuche nach dem Stand des Handwerks betreiben, also zunächst die wahrscheinlichste Ursache A ausschalten und dann zu den nächstwahrscheinlichen Fehlerherden B, C usw. fortschreiten. Arbeitszeit und Materialkosten für die Ausschaltung der (mutmaßlichen) Ursachen A und B muss der Kunde aber auch dann bezahlen, wenn erst C sich als tatsächliche Fehlerquelle entpuppt. Diese vom OLG Köln im Rahmen der Auslegung des Vertrages vorgenommene Konkretisierung des Leistungsprogramms bei der Reparatur entspricht mittlerweile einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtssprechung und Fachliteratur. Gesprochen wird in diesem Zusammenhang von einer „Reparatur mit verdeckter Fehlerursache“.
Beauftragt der Kunde die Werkstatt sowohl zur Fehlersuche als auch zur Beseitigung des Mangels, so handelt es sich juristisch betrachtet eigentlich um zwei Verträge, nämlich einen „Fehlersuch-Vertrag“ und um einen „Fehlerbeseitigungs-Vertrag“. Oft und bekanntermaßen gestaltet sich die Fehlersuche schwieriger als die eigentliche Fehlerbeseitigung. "
"Ein weiterer Streitpunkt ist oft, dass Kunden geltend machen, dass bestimmte durchgeführte Arbeiten nicht nötig waren bzw. nicht zum gewünschten Erfolgt geführt haben.
In diesen Fällen gehen die Kunden regelmäßig davon aus, dass diese Arbeiten nicht bezahlt werden müssen.
Hier gilt jedoch, dass ein Vergütungsanspruch der Werkstatt auch für nicht zum Erfolg führende Arbeiten besteht, solange diese nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik zur Eingrenzung der Schadensursache notwendig waren. Insoweit gilt auch heute noch ein Grundsatzurteil des OLG Köln (DAR 1977, 156/157).
Das OLG Köln hat ausgeführt, dass der Kunde den Werklohn auch für diejenigen Überprüfungsarbeiten schuldet, die zur Erforschung des Defektes erforderlich waren, auch wenn sie zunächst nicht zu seiner Entdeckung führen.
Zwar sei der Unternehmer nach § 242 BGB verpflichtet, keine überflüssigen Kosten zu produzieren. Er müsse die Fehlersuche nach dem Stand des Handwerks betreiben, also zunächst die wahrscheinlichste Ursache A ausschalten und dann zu den nächstwahrscheinlichen Fehlerherden B, C usw. fortschreiten. Arbeitszeit und Materialkosten für die Ausschaltung der (mutmaßlichen) Ursachen A und B muss der Kunde aber auch dann bezahlen, wenn erst C sich als tatsächliche Fehlerquelle entpuppt. Diese vom OLG Köln im Rahmen der Auslegung des Vertrages vorgenommene Konkretisierung des Leistungsprogramms bei der Reparatur entspricht mittlerweile einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtssprechung und Fachliteratur. Gesprochen wird in diesem Zusammenhang von einer „Reparatur mit verdeckter Fehlerursache“.
Beauftragt der Kunde die Werkstatt sowohl zur Fehlersuche als auch zur Beseitigung des Mangels, so handelt es sich juristisch betrachtet eigentlich um zwei Verträge, nämlich einen „Fehlersuch-Vertrag“ und um einen „Fehlerbeseitigungs-Vertrag“. Oft und bekanntermaßen gestaltet sich die Fehlersuche schwieriger als die eigentliche Fehlerbeseitigung. "