12.11.2007, 14:09
Unzulässige Rabatte auf Selbstbeteiligungen
BGH-Urteil verbietet Preisnachlässe von Kfz-Werkstätten bei Glasreparaturen.
Autowerkstätten dürfen nicht damit werben, dass sie bei Raparaturen etwa von Autoscheiben oder Hagelschäden auf Kosten der Teilkaskoversicherung einen Nachlass auf die Selbstbeteiligung der Kunden gewähren. Solch eine Werbung verleite die Autofahrer zum Versicherungsbetrug und sei deshalb wettbewerbswidrig, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Der BGH verwies darauf, dass die Autohalter laut Versicherungsvetrag verpflichtet sind, solche geldwerten Vorteile an ihren Versicherer weiterzureichen. Die Werbeaktionen der beklagten Werkstätten seien aber darauf angelegt, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige (AZ.IZR 192/06 u.a.) In einem der 3 entschiedenen Fälle hatte eine Autowerkstatt damit geworben, teilkaskoversicherten Autobesitzern 150 € in bar auszuhändigen, falls sie Hagelschäden am Auto reparieren lassen und die Kosten 1000 € übersteigen. In einem anderen Fall hatte ein Reparaturservice für Autoglas mit einem Nachlass von 50 % der Selbstbeteiligung gelockt, wenn Kunden Windschutz- oder Heckscheiben austauschen lassen. Ein weiterer Beklagter hatte für Teilkasko-Reparaturen Tankgutscheine versprochen.
BGH-Urteil verbietet Preisnachlässe von Kfz-Werkstätten bei Glasreparaturen.
Autowerkstätten dürfen nicht damit werben, dass sie bei Raparaturen etwa von Autoscheiben oder Hagelschäden auf Kosten der Teilkaskoversicherung einen Nachlass auf die Selbstbeteiligung der Kunden gewähren. Solch eine Werbung verleite die Autofahrer zum Versicherungsbetrug und sei deshalb wettbewerbswidrig, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Der BGH verwies darauf, dass die Autohalter laut Versicherungsvetrag verpflichtet sind, solche geldwerten Vorteile an ihren Versicherer weiterzureichen. Die Werbeaktionen der beklagten Werkstätten seien aber darauf angelegt, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige (AZ.IZR 192/06 u.a.) In einem der 3 entschiedenen Fälle hatte eine Autowerkstatt damit geworben, teilkaskoversicherten Autobesitzern 150 € in bar auszuhändigen, falls sie Hagelschäden am Auto reparieren lassen und die Kosten 1000 € übersteigen. In einem anderen Fall hatte ein Reparaturservice für Autoglas mit einem Nachlass von 50 % der Selbstbeteiligung gelockt, wenn Kunden Windschutz- oder Heckscheiben austauschen lassen. Ein weiterer Beklagter hatte für Teilkasko-Reparaturen Tankgutscheine versprochen.
Wir müssen kein altes Auto fahren, wir wollen es
