30.01.2008, 01:44
Soooo...
Da ich mal wieder der letzte bin mach ich mal das
aus!
Und weil das mein 1600. Beitrag hier is dachte ich isses mal wieder Zeit für ne kleine Info zur Nr. 1600!
Hier mal ein kleiner Auszug für all diejenigen die zuuuu viel
waren und das alles dann in einer sehr komischen nacht geendet hat und dann so ein Ergebnis zustande kommt...
"
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3. die Mutter und
4. das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen. "
Und bevor jetz auch nur irgendein komischer kommentar kommt...
NEIN!! Mir is das noch nie passiert und ich habe auch keine Kinder... Jedenfalls nicht das ich wüsste...

Grüsse
Euer

Da ich mal wieder der letzte bin mach ich mal das
![[Bild: birne.gif]](http://www.pocketpc.ch/images/smilies/birne.gif)
Und weil das mein 1600. Beitrag hier is dachte ich isses mal wieder Zeit für ne kleine Info zur Nr. 1600!
Hier mal ein kleiner Auszug für all diejenigen die zuuuu viel


"
§ 1600
Anfechtungsberechtigte
Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3. die Mutter und
4. das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen. "
Und bevor jetz auch nur irgendein komischer kommentar kommt...
NEIN!! Mir is das noch nie passiert und ich habe auch keine Kinder... Jedenfalls nicht das ich wüsste...


Grüsse
Euer

