26.04.2009, 20:44
...m. E. dürfte die bloße Nennung einer Anhängelast im Prospekt respektive Zulassungsbescheinigung keine zugesicherte Eigenschaft sein, die für
einen Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) als Anspruchsgrundlage aus-
reicht, wenn der Hersteller s e l b s t keine Anhängerkupplung und den
E-Satz anbietet.
Anders wäre es im Falle des Cooper Clubman/D - für diese Typen findet
sich im Zubehörkatalog eine werksseitige Anhängerkupplung nebst
E-Satz.
wolfgang
einen Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) als Anspruchsgrundlage aus-
reicht, wenn der Hersteller s e l b s t keine Anhängerkupplung und den
E-Satz anbietet.
Anders wäre es im Falle des Cooper Clubman/D - für diese Typen findet
sich im Zubehörkatalog eine werksseitige Anhängerkupplung nebst
E-Satz.
wolfgang
safety fast