30.07.2009, 17:23

Der Gesetzestext sagt wohl zum Thema Mindestprofiltiefe folgendes aus:
Auszug aus der STVZO:
§ 36 Bereifung und Laufflächen.
...
(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge ... Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. ...
Zitat Ende
Die 1,6mm (in blau) scheint bei meinen Reifen ja noch in Ordnung zu sein, da der äußere Bereich wohl echt nicht dazu zählt. Aber erklär das mal der Rennleitung. Schwierig wirds dann spätesten beim rot eingefärbten Bereich. Rillen sind ja nicht mehr wirklich vorhanden. Also gezückt das Portemonnaie...