19.09.2009, 23:25
... ist "Gekauft wie gesehen" vereinbart worden, oder "Gekauft wie gesehen unter Ausschluß der gesetzlichen Sachmängelhaftung" (o. ä.)?
Im Kaufrecht hat der Käufer zunächst einmal zwei Jahre Sachmängelhaftungsansprüche - egal, ob etwas neues oder aber gebrauchtes gekauft wird. Händler können die Sachmängelhaftung bei gebrauchten Artikeln - z. B. Autos - auf ein Jahr beschränken, was in der Regel über die allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Private Verkäufer können Sachmängelhaftungsansprüche gänzlich ausschliessen. Eine Formulierung wie "Gekauft wie gesehen" dürfte da nicht ausreichen. Erforderlich wäre wohl ein Hinweis auf den Ausschluß der Sachmängehaftung.
Die Haftung unter dem Aspekt der arglistigen Täuschung kann man nicht ausschließen; allerdings ist der Käufer in der Beweislast dafür, dass der Verkäufer bei Übergabe der Kaufsache von einem - meist für den Käufer zunächst nicht ersichtlichen - Mangel gewusst hat.
Und damit hier keine Irrtümer aufkommen: Die gesetzliche Sachmängelhaftung ist nicht gleichzusetzen mit der früheren "Gewährleistung" oder gar mit einer "Garantie". Nur soviel, im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Sachmängelhaftungsregelungen muss der Verkäufer im ersten halben Jahr nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass er einen hiernach aufgetretenen Fehler nicht zu verantworten hat - danach dreht sich die Beweislast um; nun hat der Käufer dem Verkäufer zu beweisen, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übernahme angelegt gewesen war.
wolfgang
Im Kaufrecht hat der Käufer zunächst einmal zwei Jahre Sachmängelhaftungsansprüche - egal, ob etwas neues oder aber gebrauchtes gekauft wird. Händler können die Sachmängelhaftung bei gebrauchten Artikeln - z. B. Autos - auf ein Jahr beschränken, was in der Regel über die allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Private Verkäufer können Sachmängelhaftungsansprüche gänzlich ausschliessen. Eine Formulierung wie "Gekauft wie gesehen" dürfte da nicht ausreichen. Erforderlich wäre wohl ein Hinweis auf den Ausschluß der Sachmängehaftung.
Die Haftung unter dem Aspekt der arglistigen Täuschung kann man nicht ausschließen; allerdings ist der Käufer in der Beweislast dafür, dass der Verkäufer bei Übergabe der Kaufsache von einem - meist für den Käufer zunächst nicht ersichtlichen - Mangel gewusst hat.
Und damit hier keine Irrtümer aufkommen: Die gesetzliche Sachmängelhaftung ist nicht gleichzusetzen mit der früheren "Gewährleistung" oder gar mit einer "Garantie". Nur soviel, im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Sachmängelhaftungsregelungen muss der Verkäufer im ersten halben Jahr nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass er einen hiernach aufgetretenen Fehler nicht zu verantworten hat - danach dreht sich die Beweislast um; nun hat der Käufer dem Verkäufer zu beweisen, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übernahme angelegt gewesen war.
wolfgang
safety fast