14.12.2009, 16:16
keram schrieb:ja, ist ja nicht so, daß ich das grundsätzlich nicht verstehen könnte. Nur kann man eben nicht alle Gewerbe über einen Kamm scheren...
Auf alle Fälle hab ich in den letzten Jahren noch nichtmal ne einheitliche Meinung bekommen seitens diverser FA-mitarbeiter, ob man für den kleinunternehmerparagraphen 19 (USt-befreiung) nun 17.500 Euro gewinn oder Umsatz im Jahr nicht überschreiten darf. Genau da könnte nämlich mein Hahnenfuß liegen am 22.1. ...
na wenns gewinn wäre, hätte ich ja nix zu befürchten





(1) 1Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 317 500 Euro ([I]bis 31. 12. 2001: 32 500 Deutsche Mark) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000bis 31. 12. 2001: 100 000 Deutsche Mark) voraussichtlich nicht übersteigen wird. 2Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 3Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. 4In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
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