14.12.2009, 16:22
LIZzy schrieb:na wenns gewinn wäre, hätte ich ja nix zu befürchtenund steht doch auch umsatz drin......
(1) 1Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 317 500 Euro ([I]bis 31. 12. 2001: 32 500 Deutsche Mark) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000bis 31. 12. 2001: 100 000 Deutsche Mark) voraussichtlich nicht übersteigen wird. 2Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 3Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. 4In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
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hm....hast mir grad nicht eben Mut gemacht. Kapiert hab ichs dennoch nich... Wirtschaftsgüter zählen nicht rein, aber was fällt bei nem Musiker drunter? ach shit, das alles...

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