01.12.2004, 00:33
§ 30c Vorstehende Außenkanten.
(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,
daruas ergibt sich das Verbot für die Kennzeichenunterlagen vorne.
Gruss David
(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,
daruas ergibt sich das Verbot für die Kennzeichenunterlagen vorne.
Gruss David