01.12.2004, 00:57
GrüneHölle schrieb:§ 30c Vorstehende Außenkanten.
(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,
daruas ergibt sich das Verbot für die Kennzeichenunterlagen vorne.
Gruss David
Daher habe ich ja gesagt, daß es beim CooperS und wohl jetzt auch für
die Facelift-Cooper/One gilt/gelten könnte...
Denn: Der alte Cooper hatte Platz um das Teil "versenkt" unterzubringen.
Cya Oli