21.01.2015, 08:50
ist auch die Frage ob und wie das im Typen- besser noch Zulassungsschein hinterlegt ist.
Falls ja, ist es sicherlich auch so, dass du den GP nicht bis unter die legale Grenze runterdrehen darsft (sofern das beim Bilstein möglich ist).
Das wären ja aktuell 8 cm Bodenfreiheit wenn das Fahrzeug bis zur zulässigen Achslachst beladen ist.
betreffend Typisierung im eigenen Bundesland:
Auszug aus dem Bundesgesetzblatt / betreffend 28. KFG-Novelle mit Gültigkeit seit 1.8.2007
"16. Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
.(1a) In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn BGBl. I - Ausgegeben am 31. Juli 2007 - Nr. 57 5 von 14
Falls ja, ist es sicherlich auch so, dass du den GP nicht bis unter die legale Grenze runterdrehen darsft (sofern das beim Bilstein möglich ist).
Das wären ja aktuell 8 cm Bodenfreiheit wenn das Fahrzeug bis zur zulässigen Achslachst beladen ist.
betreffend Typisierung im eigenen Bundesland:
Auszug aus dem Bundesgesetzblatt / betreffend 28. KFG-Novelle mit Gültigkeit seit 1.8.2007
"16. Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
.(1a) In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn BGBl. I - Ausgegeben am 31. Juli 2007 - Nr. 57 5 von 14
1. sich das Fahrzeug nachweislich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder
2. der Zulassungsbesitzer
a) nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder
b) in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist."
Somit ist es unter begründeten Voraussetzungen möglich, Fahrzeugänderungen auch in anderen Bundesländern zu genehmigen.
2. der Zulassungsbesitzer
a) nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder
b) in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist."
Somit ist es unter begründeten Voraussetzungen möglich, Fahrzeugänderungen auch in anderen Bundesländern zu genehmigen.