30.01.2015, 22:08
Richtig erkannt, es kamen nie Gratiszeitungen weswegen auch kein Grund zum kündigen bzw. widerrufen bestand.
Ja, so oder so ähnlich machen die das alle ganz gerne. Erst ein Jahresabo verkaufen und dann weiterliefern. Ändert aber nix daran, dass es an sich nicht zulässig ist - zumindest nicht, wenn es nur irgendwo in den AGB versteckt und nicht explizit Vertragsbestandteil ist.
Dann kannst du nämlich Kündigen, denn: Der Verlag wäre in der Pflicht dich darauf hinzuweisen, dass es nun Zeit wäre zu kündigen und dass sich das Abo verlängert wenn du nicht kündigst. Tun sie das nicht, dürfen sie nicht einfach darauf schließen man wolle stillschweigen verlängern. Ähnliches gilt auch für Versicherungen, ausgenommen der KFZ Haftpflicht. Bei der Kasko schaut es fallweise schon wieder anders aus.
Hinzu kommt hier auch noch das seit Sommer 2014 gültige Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz ins Spiel, welches einem als Verbraucher fast schon zu viel Rechte einräumt (wenn man sich in die Lage des Unternehmers versetzt) - unter anderem ein 14-tägiges Widerrufsrecht wobei als Beginn der Frist NICHT das ausfüllen eines Bestellscheins, sondern bei Warenlieferungen die Lieferung und Annahme der Ware an den Konsumenten als Fristbeginn gilt. Fraglich ist jedoch, ob das Ausfüllen eines solchen Bestellscheins auf einer Messe unter das FAGG fällt oder ob der Messeauftritt des Verlags doch den gewöhnlichen Geschäftsräumen des Unternehmers zuzurechnen ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und kann durchaus der Fall sein. Dann findet das FAGG keine Anwendung. Allerdings hat der Verlag zusammen mit den Rechnungen seine AGB übermittelt in denen er schreibt, der Vertrag würde nicht mit der Übermittlung einer Bestellbestätigung (die sie auch nie erhalten hat) zu Stande kommen, sondern definitiv erst mit Lieferung der Ware - und genau die hat es nie gegeben, weswegen hier GAR kein Vertrag vorliegt. Das ein paar Punkte später folgende Muster-Widerrufsformular nach FAGG muss hier nach meiner Rechtsansicht gar nicht erst bemüht werden - was ich aber prophylaktisch trotzdem gemacht habe, falls die Verlagheinzis in der Aboabteilung meine Ansicht nicht teilen. Dann ist nämlich der Widerruf immer noch rechtzeitig weil ja noch nix geliefert wurde und die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hat. Wieder vorausgesetzt, dass der Messestand nicht als gewöhnliche Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers zu verstehen ist...willkommen in der Welt der Juristerei, das ist Beginner Level und schon zum Teil eine Challenge. Jetzt stell dir mal vor was da erst abgeht wenn wirklich um was geht
Scarface0664 schrieb:Dieses Automatische verlängern läuft doch bei jeder Zeitung oder Zeitschrift so ab.
Ja, so oder so ähnlich machen die das alle ganz gerne. Erst ein Jahresabo verkaufen und dann weiterliefern. Ändert aber nix daran, dass es an sich nicht zulässig ist - zumindest nicht, wenn es nur irgendwo in den AGB versteckt und nicht explizit Vertragsbestandteil ist.
Dann kannst du nämlich Kündigen, denn: Der Verlag wäre in der Pflicht dich darauf hinzuweisen, dass es nun Zeit wäre zu kündigen und dass sich das Abo verlängert wenn du nicht kündigst. Tun sie das nicht, dürfen sie nicht einfach darauf schließen man wolle stillschweigen verlängern. Ähnliches gilt auch für Versicherungen, ausgenommen der KFZ Haftpflicht. Bei der Kasko schaut es fallweise schon wieder anders aus.
Hinzu kommt hier auch noch das seit Sommer 2014 gültige Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz ins Spiel, welches einem als Verbraucher fast schon zu viel Rechte einräumt (wenn man sich in die Lage des Unternehmers versetzt) - unter anderem ein 14-tägiges Widerrufsrecht wobei als Beginn der Frist NICHT das ausfüllen eines Bestellscheins, sondern bei Warenlieferungen die Lieferung und Annahme der Ware an den Konsumenten als Fristbeginn gilt. Fraglich ist jedoch, ob das Ausfüllen eines solchen Bestellscheins auf einer Messe unter das FAGG fällt oder ob der Messeauftritt des Verlags doch den gewöhnlichen Geschäftsräumen des Unternehmers zuzurechnen ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und kann durchaus der Fall sein. Dann findet das FAGG keine Anwendung. Allerdings hat der Verlag zusammen mit den Rechnungen seine AGB übermittelt in denen er schreibt, der Vertrag würde nicht mit der Übermittlung einer Bestellbestätigung (die sie auch nie erhalten hat) zu Stande kommen, sondern definitiv erst mit Lieferung der Ware - und genau die hat es nie gegeben, weswegen hier GAR kein Vertrag vorliegt. Das ein paar Punkte später folgende Muster-Widerrufsformular nach FAGG muss hier nach meiner Rechtsansicht gar nicht erst bemüht werden - was ich aber prophylaktisch trotzdem gemacht habe, falls die Verlagheinzis in der Aboabteilung meine Ansicht nicht teilen. Dann ist nämlich der Widerruf immer noch rechtzeitig weil ja noch nix geliefert wurde und die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hat. Wieder vorausgesetzt, dass der Messestand nicht als gewöhnliche Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers zu verstehen ist...willkommen in der Welt der Juristerei, das ist Beginner Level und schon zum Teil eine Challenge. Jetzt stell dir mal vor was da erst abgeht wenn wirklich um was geht

Ein MINI wird nicht gebraucht, ein MINI wird geliebt!
