24.04.2015, 09:25
Ich hab mir diese Seite zur Rechtsprechung zu diesem Fall durchgelesen. Besonders interessant in Punkt 27:
Auf der Seite wird es ab Punkt 11 aa) sehr interessant für Dashcams, aber generell ist die ganze Seite nicht schlecht zu lesen.
Zitat:Verfolgt der Betreiber der Dashcam wie hier den zulässigen Zweck der Beweissicherung für den konkreten Haftungsfall, so bestehen gegen die Verwertung im Strafverfahren zumindest dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Betreiber der Dashcam auch Verletzter einer vom Betroffenen verwirklichten Straftat sein könnte.
Auf der Seite wird es ab Punkt 11 aa) sehr interessant für Dashcams, aber generell ist die ganze Seite nicht schlecht zu lesen.