26.06.2016, 09:40
Wenn die Polizei einen Verdacht hegt, wollen sie i.d.R. entsprechende Papiere und/oder Eintragungen sehen. Hat der TÜV das alles abgesegnet, ( Eintragung ) oder durch Gutachten ( ABE ) gibt es eigentlich keinen Verdacht mehr.
Villeicht sollten wir mal die Begrifflichtkeiten etwas Ordnen:
"Stilllegen" oder "Stempel abkratzen" ist zunächst nicht Sache der Polizei, da sie in § 17 StVZO nicht genannt ist.
Es ist ihr allenfalls möglich, im Wege des Eilfalles - siehe § 68 Abs. 2 StVZO - die Massnahmen der originär zuständigen Behörde zu ergreifen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
Dies setzt m. E. die verwaltungsrechtlich erforderliche Prüfung der Verhältnismässigkeit voraus - und ob die bei einem womöglich nur formalen Verstoss wegen Erlöschens der Betriebserlaubnis mit nachfolgender Entstempelung gewahrt ist.
Im übrigen fehlt der Polizei die Rechtsgrundlage zum Einschreiten, wenn ein An- oder Umbau durch einen Sachverständigen begutachtet und für in Ordnung befunden wurde. Von vorne herein an der Zulässigket zu zweifeln lässt sich mit sachgemässer Erwägung nicht vereinbaren, zumal es mit Sicherheit weniger einschneidende Massnahmen gibt, um Sachverhalte zu prüfen, z.B. Anruf beim TÜV oä...
Nach Bundesverfassungsgericht darf die Polizei keine Fahrzeuge Stillegen.
Die Polizei darf aber die Weiterfahrt untersagen, nicht mehr.
Für gewöhnlich wird ja ein Fahrzeug Stillgelegt, wenn es Gründe dafür gibt, das das Auto so nicht mehr der STVZO entspricht und das gillt nicht bei Verdacht !!
z.B. Lauter Auspuff ( ist kein Sicherheitsrelevanter Mangel ) somit keine Stillegeung. Genauso Fahrwerksfedern die im Original nach 5 Jahren sich bis zu 3 cm senken können.
Villeicht sollten wir mal die Begrifflichtkeiten etwas Ordnen:
"Stilllegen" oder "Stempel abkratzen" ist zunächst nicht Sache der Polizei, da sie in § 17 StVZO nicht genannt ist.
Es ist ihr allenfalls möglich, im Wege des Eilfalles - siehe § 68 Abs. 2 StVZO - die Massnahmen der originär zuständigen Behörde zu ergreifen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
Dies setzt m. E. die verwaltungsrechtlich erforderliche Prüfung der Verhältnismässigkeit voraus - und ob die bei einem womöglich nur formalen Verstoss wegen Erlöschens der Betriebserlaubnis mit nachfolgender Entstempelung gewahrt ist.
Im übrigen fehlt der Polizei die Rechtsgrundlage zum Einschreiten, wenn ein An- oder Umbau durch einen Sachverständigen begutachtet und für in Ordnung befunden wurde. Von vorne herein an der Zulässigket zu zweifeln lässt sich mit sachgemässer Erwägung nicht vereinbaren, zumal es mit Sicherheit weniger einschneidende Massnahmen gibt, um Sachverhalte zu prüfen, z.B. Anruf beim TÜV oä...
Nach Bundesverfassungsgericht darf die Polizei keine Fahrzeuge Stillegen.
Die Polizei darf aber die Weiterfahrt untersagen, nicht mehr.
Für gewöhnlich wird ja ein Fahrzeug Stillgelegt, wenn es Gründe dafür gibt, das das Auto so nicht mehr der STVZO entspricht und das gillt nicht bei Verdacht !!
z.B. Lauter Auspuff ( ist kein Sicherheitsrelevanter Mangel ) somit keine Stillegeung. Genauso Fahrwerksfedern die im Original nach 5 Jahren sich bis zu 3 cm senken können.