22.01.2020, 20:00
(22.01.2020, 19:21)zeke schrieb: ... Vorteil für den Leasingnehmer: die Beweislast liegt beim Leasinggeber. Er muss dem Leasingnehmer nachweisen, dass Beschädigungen über das übliche Maß hinausgehen.
Na ja, Theorie und Praxis, da liegen Welten dazwischen !!!
Einen Vorteil sehe ich nicht, denn der Leasinggeber sagt: "Wir bestimmen den Restwert mit dem Betrag X und entsprechend wird ver-/abgerechnet". Protest vom Leasingnehmer oder die Auflistung von Gesetzen, Paragraphen, Gerichtsurteilen o. ä. helfen da sehr selten und wenn man sich ungerecht behandelt fühlt bedeutet das, dass nur der Gang zum Anwalt bleibt, den man sich eigentlich ersparen möchte.