09.06.2005, 05:23
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"Bislang sind Schäden am Fahrzeug, die durch einen Zusammenstoß mit Haarwild verursacht wurden, in der Teilkasko versichert. Schäden, die durch Federwild verursacht werden, sind nicht versichert.
Ein Zusammenstoß liegt dann vor, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet und mit dem Haarwild kollidiert."
oder hier
"Die Versicherungen nehmen Anträge auf Schadenersatz nur bei Unfällen mit so genanntem Haarwild wie Reh, Fuchs, Wildschwein entgegen. Ein streunender Hund zählt für die Assekuranz nicht dazu, und daher kommt die Teilkasko für solche Unfallschäden nicht auf. Zahlen muss sie aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wenn das Auto durch ein missglücktes Ausweichmanöver an einem Baum oder an der Leitplanke gelandet ist (AZ: IV ZR 202/90). Allerdings muss dies durch Zeugen glaubhaft belegt werden. Wer das nicht kann, geht leer aus, wie Verfahren vor den Oberlandesgerichten (OLG) Düsseldorf (AZ: 4 U 99/99) und Jena (AZ: 4 U 893/00) ergaben. In jedem Fall muss es sich aber bei dem Unfallgegner um ein größeres Tier handeln, schränkte der BGH die Schadenersatzpflicht des Versicherers ein (AZ: IV ZR 321/95)."
und hier findet man die definition "HAARWILD"
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bjagdg/__2.html
"Bislang sind Schäden am Fahrzeug, die durch einen Zusammenstoß mit Haarwild verursacht wurden, in der Teilkasko versichert. Schäden, die durch Federwild verursacht werden, sind nicht versichert.
Ein Zusammenstoß liegt dann vor, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet und mit dem Haarwild kollidiert."
oder hier
"Die Versicherungen nehmen Anträge auf Schadenersatz nur bei Unfällen mit so genanntem Haarwild wie Reh, Fuchs, Wildschwein entgegen. Ein streunender Hund zählt für die Assekuranz nicht dazu, und daher kommt die Teilkasko für solche Unfallschäden nicht auf. Zahlen muss sie aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wenn das Auto durch ein missglücktes Ausweichmanöver an einem Baum oder an der Leitplanke gelandet ist (AZ: IV ZR 202/90). Allerdings muss dies durch Zeugen glaubhaft belegt werden. Wer das nicht kann, geht leer aus, wie Verfahren vor den Oberlandesgerichten (OLG) Düsseldorf (AZ: 4 U 99/99) und Jena (AZ: 4 U 893/00) ergaben. In jedem Fall muss es sich aber bei dem Unfallgegner um ein größeres Tier handeln, schränkte der BGH die Schadenersatzpflicht des Versicherers ein (AZ: IV ZR 321/95)."
und hier findet man die definition "HAARWILD"
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bjagdg/__2.html
Longo schrieb:k.A.! Ist ein Hase kein Haarwild?
![[Bild: denken7zm1jy.gif]](http://img79.imageshack.us/img79/1849/denken7zm1jy.gif)