25.08.2005, 14:37
Hallo zusammen,
das einzige, was ich gefunden habe, was der Gesetzgeber zu Startnummern auf Fahrzeugen geregelt hat, befindet sich iin der VwV zu § 29 Abs. 2 StVO.
Hier findet man unter III. 3. c) Rn. 61:
Jedem Teilnehmer ist eine Startnummer zuzuteilen, die deutlich sichtbar rechts oder links am Fahrzeug anzubringen ist. Von einer entsprechenden Auflage kann abgesehen werden, wenn die Art der Veranstaltung diese Kennzeichnung entbehrlich macht. Die Startnummernschilder dürfen erst bei der Fahrzeugabnahme angebracht und müssen nach Beendigung des Wettbewerbs oder beim vorzeitigen Ausscheiden sofort entfernt werden.
Somit bleibt, meines Erachtens, nach einer analogen Anwendung nur ein Verstoß gegen § 29 Abs. 2 StVO.
Da der Verstoß im Tatbestandskatalog nicht explizit genannt ist, kommt es wohl zu einer Ermessensentscheidung in Bezug auf Bares und Punkte.
Alle Angaben ohne Gewähr!!!
das einzige, was ich gefunden habe, was der Gesetzgeber zu Startnummern auf Fahrzeugen geregelt hat, befindet sich iin der VwV zu § 29 Abs. 2 StVO.
Hier findet man unter III. 3. c) Rn. 61:
Jedem Teilnehmer ist eine Startnummer zuzuteilen, die deutlich sichtbar rechts oder links am Fahrzeug anzubringen ist. Von einer entsprechenden Auflage kann abgesehen werden, wenn die Art der Veranstaltung diese Kennzeichnung entbehrlich macht. Die Startnummernschilder dürfen erst bei der Fahrzeugabnahme angebracht und müssen nach Beendigung des Wettbewerbs oder beim vorzeitigen Ausscheiden sofort entfernt werden.
Somit bleibt, meines Erachtens, nach einer analogen Anwendung nur ein Verstoß gegen § 29 Abs. 2 StVO.
Da der Verstoß im Tatbestandskatalog nicht explizit genannt ist, kommt es wohl zu einer Ermessensentscheidung in Bezug auf Bares und Punkte.
Alle Angaben ohne Gewähr!!!

![[Bild: sigpic2816.gif]](https://www.mini2.info/images/custom/signaturepics/sigpic2816.gif)