21.09.2005, 13:46
@ Martin
In Analogie zum Schweizer Recht kann ich dir folgendes sagen:
Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Das wäre in der Schweiz bei der der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten eine Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer.
Oder einfach gesagt: Mietverhältnis geht auf die Erben über und die müssen dann, unter Einhaltung der Kündigungsfrist wie sie in besagtem Vertrag steht, kündigen. Oder eben unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, wenn diese von der vertraglichen abweicht.
Die Meinung von einem deutschen Juristen würde sich hier schon anbieten. Ich glaube aber schon, dass die gleiche Regel gilt, kann es dir aber leider nicht zusichern.
Grüsse
Dark_S
In Analogie zum Schweizer Recht kann ich dir folgendes sagen:
Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Das wäre in der Schweiz bei der der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten eine Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer.
Oder einfach gesagt: Mietverhältnis geht auf die Erben über und die müssen dann, unter Einhaltung der Kündigungsfrist wie sie in besagtem Vertrag steht, kündigen. Oder eben unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, wenn diese von der vertraglichen abweicht.
Die Meinung von einem deutschen Juristen würde sich hier schon anbieten. Ich glaube aber schon, dass die gleiche Regel gilt, kann es dir aber leider nicht zusichern.
Grüsse
Dark_S