23.01.2006, 14:07
12.1 Mängel der Ware sind uns gemäß §377 HGB unverzüglich anzuzeigen.
Zu diesem Punkt: unverzüglich bedeutet ja nur "ohne schuldhafte Verzögerung" laut BGB. Und das heißt, wenn bei entgegennehmen der Ware an der Verpackung keine SICHTBAREN Schäden sind ist erstmal alles OK. Wenn dann die Ware ausgepackt wird und DANN ERST ein Schaden festgestellt wird, und dann TD der Schaden angezeigt wird, ist dies auch UNVERZÜGLICH.
Das wäre ja witzig wenn man, z.B. ein 1000 Teiliges Puzzel bestellt und gleich bei erhalt alles 1000 Teile auf Schäden untersuchen müsste. (Nur so als Beispiel)
Soweit meine Rechtskentniss.
MFG
Crizz
Zu diesem Punkt: unverzüglich bedeutet ja nur "ohne schuldhafte Verzögerung" laut BGB. Und das heißt, wenn bei entgegennehmen der Ware an der Verpackung keine SICHTBAREN Schäden sind ist erstmal alles OK. Wenn dann die Ware ausgepackt wird und DANN ERST ein Schaden festgestellt wird, und dann TD der Schaden angezeigt wird, ist dies auch UNVERZÜGLICH.
Das wäre ja witzig wenn man, z.B. ein 1000 Teiliges Puzzel bestellt und gleich bei erhalt alles 1000 Teile auf Schäden untersuchen müsste. (Nur so als Beispiel)
Soweit meine Rechtskentniss.
MFG
Crizz
