27.08.2006, 16:19
also ich möchte hier nicht irgendwie besserwisserisch rüberkommen oder so... das aber mal kurz richtigstellen bzw. erläutern... (ich bin lyer.... ääh lawyer und fahre einen mcs cabrio... ab freitag auch "gehitect".. muahahah)
bei dem beschriebenen sachverhalt (händler verschweigt mangel trotz kenntnis bzw. macht angaben ins blaue hinein auf eine diesbezügliche frage) handelt es sich, wie ja schon geschrieben wurde, um eine sog. arglistige täuschung. hier hat man dann ein anfechtungsrecht nach § 123 bgb. das ist zu unterscheiden von irgendwelchen sekundärleistungsansprüchen wie gewährleistung, garantie oder ähnliches... durch die anfechtung kann man das gesamte rechtsgeschäft, also hier den kaufvertrag von anfang an (also rückwirkend... die juristen nennen das "ex tunc") zu fall bringen. verjährungsfristen gibt es hier eigentlich nicht zu beachten, sondern lediglich die anfechtungsfrist. diese beträgt bei der arglistigen täuschung 1 Jahr und zwar ab kenntnis. Das heisst man hat ab dem Zeitpunkt, in dem man erfährt, dass der wagen einen unfall hatte, ein jahr zeit, den kaufvertrag anzufechten. eine der verjährung ähnliche frist ist hier die sog. ausschlussfrist... diese beträgt bei der arglistigen täuschung 10 jahre (ab kauf) und ist in § 124 BGB geregelt.
bei dem beschriebenen sachverhalt (händler verschweigt mangel trotz kenntnis bzw. macht angaben ins blaue hinein auf eine diesbezügliche frage) handelt es sich, wie ja schon geschrieben wurde, um eine sog. arglistige täuschung. hier hat man dann ein anfechtungsrecht nach § 123 bgb. das ist zu unterscheiden von irgendwelchen sekundärleistungsansprüchen wie gewährleistung, garantie oder ähnliches... durch die anfechtung kann man das gesamte rechtsgeschäft, also hier den kaufvertrag von anfang an (also rückwirkend... die juristen nennen das "ex tunc") zu fall bringen. verjährungsfristen gibt es hier eigentlich nicht zu beachten, sondern lediglich die anfechtungsfrist. diese beträgt bei der arglistigen täuschung 1 Jahr und zwar ab kenntnis. Das heisst man hat ab dem Zeitpunkt, in dem man erfährt, dass der wagen einen unfall hatte, ein jahr zeit, den kaufvertrag anzufechten. eine der verjährung ähnliche frist ist hier die sog. ausschlussfrist... diese beträgt bei der arglistigen täuschung 10 jahre (ab kauf) und ist in § 124 BGB geregelt.