17.12.2003, 13:19
Cooper CVT schrieb:@pille
Die haben keine Sonderrechte wenn sie nur Blaulicht anhatten? Deshalb haben die ausgesagt sie hätten das Martinshorn an obwohl sie es nicht hatten *denk* Gut dass ich 4 Zeugen in dem Auto habe dass ich überholt hab
Ich werd euch auf'm Laufenden halten
Oliver
Wer besitzt das Wegerecht? Wegerecht haben nur Fahrzeuge die mit Blaulicht und Einsatzhorn
ausgerüstet sind und beides eingeschaltet haben.
§ 38 StVO Abs. 1: Blaues Blinklicht mit Einsatzhorn
Nur wenn höchste Eile geboten ist:
· Um Menschenleben zu retten
· Um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden
· Um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden
· Um flüchtige Personen zu verfolgen (z. B. Polizei)
· Um bedeutende Sachwerte zu erhalten
§ 38 StVO Abs. 2: Blaues Blinklicht alleine .
Blaulicht alleine schafft kein Wegerecht sondern dient nur ...
· zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen
· bei Einsatzfahrten ohne Anspruch auf Sonderrechte nach § 38 Abs. 1 StVO
· bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden
das klingt auch noch interessant:
Fahrer von Einsatzfahrzeugen sind bei Einsatzfahrten nicht von der Sorgfaltspflicht entbunden. Im Gegenteil muss ein Fahrer im Einsatz besonders umsichtig handeln, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass andere Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug als vorrangberechtigt erkannt haben und umsichtig handeln. Nicht selten fühlen sich Verkehrsteilnehmer von Einsatzfahrzeugen bedrängt und geraten in Panik oder handeln unüberlegt und/oder unvorhersehbar. Auch in Gerichtsurteilen wird immer wieder bestätigt, dass "Blaulicht" nicht mit "Freibrief" gleichgesetzt werden darf.