09.01.2004, 22:20
Also:
1. Den Begriff "Wandelung" gibt es seit 1.1.2002 nicht mehr (SchuldRModG); das heisst jetzt Rücktritt.
2. Das (neue) SachmängelgewährleistungsR ist 2-stufig, d.h. man muss - sofern ein Sachmangel vorliegt - dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der sog. Nacherfüllung geben. Dabei hat man nun grds. die Wahl, ob man Mangelbeseitigung oder Nachlieferung (= neues Auto) verlangt. Erst, wenn dieser Nacherfüllungsanspruch nicht mehr durchsetzbar ist, kann man - wiederum wahlweise - mindern oder vom Vertrag zurücktreten (= die einander ausgetauschten Leistungen werden zurückgewährt, also Geld gegen Auto zurück).
So sieht's aus!
1. Den Begriff "Wandelung" gibt es seit 1.1.2002 nicht mehr (SchuldRModG); das heisst jetzt Rücktritt.
2. Das (neue) SachmängelgewährleistungsR ist 2-stufig, d.h. man muss - sofern ein Sachmangel vorliegt - dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der sog. Nacherfüllung geben. Dabei hat man nun grds. die Wahl, ob man Mangelbeseitigung oder Nachlieferung (= neues Auto) verlangt. Erst, wenn dieser Nacherfüllungsanspruch nicht mehr durchsetzbar ist, kann man - wiederum wahlweise - mindern oder vom Vertrag zurücktreten (= die einander ausgetauschten Leistungen werden zurückgewährt, also Geld gegen Auto zurück).
So sieht's aus!
MINI One
