23.02.2007, 21:51
@ minihexe
Sorry, aber Deine Ansicht ist so nicht zutreffend. Die gesetzliche Sachmängelhaftung im Kaufrecht beläuft sich zwar auf zwei Jahre, wobei innerhalb dieser Frist ggf. Nacherfüllung (z.B. Nachbesserung) beansprucht werden kann. Allerdings beginnt dann nicht eine weitere Frist von zwei Jahren im Hinblick auf die neu eingebauten Teile zu laufen. Lediglich die Zeiten , in denen Verhandlungen über die Nacherfüllung geführt worden sind, bzw. in denen sich das Fahrzeug zwecks Nacherfüllung in der Werkstatt befunden hat, verlängern die zweijährige Sachmängelhaftung.
Gruß wolfgang
Sorry, aber Deine Ansicht ist so nicht zutreffend. Die gesetzliche Sachmängelhaftung im Kaufrecht beläuft sich zwar auf zwei Jahre, wobei innerhalb dieser Frist ggf. Nacherfüllung (z.B. Nachbesserung) beansprucht werden kann. Allerdings beginnt dann nicht eine weitere Frist von zwei Jahren im Hinblick auf die neu eingebauten Teile zu laufen. Lediglich die Zeiten , in denen Verhandlungen über die Nacherfüllung geführt worden sind, bzw. in denen sich das Fahrzeug zwecks Nacherfüllung in der Werkstatt befunden hat, verlängern die zweijährige Sachmängelhaftung.
Gruß wolfgang
safety fast