06.07.2007, 09:48
JumboHH schrieb:Ich bin leider kein Experte für EU Recht, aber so wurde mir das auf div. Schulungen beigebracht.
JumboHH schrieb:Der verkaufende Händler ist an die GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT für EIN Jahr gebunden. Das heißt, er steht für die Eigenschaften seines Produktes zu Zeitpunkt der Auslieferung gerade. Kann der Händler nachweisen, daß der Fehler zum Zeitpunkt der Auslieferung noch nicht bestanden hat muß er auch nichts gewährleisten. Diese "Beweispflicht" dreht sich nach sechs Monaten um, d.h. dann muß der Kunde nachweisen, das der Fehle zum Zeitpunkt der Auslieferung schon bestanden hat oder auf grund eines Folgeschadens entstanden ist.
Also das ist auf jeden Fall richtig, so hab ichs nämlich auch gelernt

Wobei ichs aus Käufersicht formuliert hätte:
Im ersten halben Jahr kannst Du mit jedem Kleinkram zum Händler fahren und ausbessern lassen, weil der Dir nachweisen müsste, dass das beim Kauf noch nicht so war (was der nur sehr selten kann), nach dem halben Jahr ist man selber in der Beweispflicht (was die Sache schon etwas schwieriger macht)
Hab ich das jetzt richtig verstanden, der Händler versichert sich, und wenn ein verkauftes Auto defekt ist und er das selber nicht reparieren kann, sondern an eine andere Werkstatt verweist, zahlt das seine Versicherung (also indirekt trotzdem zu seinen Lasten), ja?
Leb' wohl LUV
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Willkommen LEE
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