26.07.2007, 22:50
Hier mal was knochentrocken Rechtliches zu so nem ähnlichen Fall:
Zitat:Bundesgerichtshof Karlsruhe, Az.: IV ZR 212/05)
Jochen Johlenbein hatte seinen Cabrio mit geschlossenem Verdeck in der Innenstadt abgestellt und war ins Konzert gegangen. Als er zurück ans Auto kam, traute er seinen Augen nicht. Eine Fensterscheibe war eingeschlagen, das Verdeck an mehreren Stellen aufgeschlitzt, der teure CD-Player geklaut, die Karosserie hatte Kratzer und Beulen. Seine Teilkasko-Versicherung ersetzte den Player und Fensterscheibe sofort - Kratzer, Beulen und Schlitze aber bezeichnete sie als "Vandalismusschäden", für die sie nicht aufkommen müsse. Auch dieser Streit wurde erst vom Bundesgerichtshof Karlsruhe entschieden.
Nur die Vollkasko-Versicherung muss bei Einbruchdiebstahl auch Schäden zahlen, die die Diebe mit verursachen. Die Teilkasko-Versicherung dagegen ist auf unmittelbare Schäden begrenzt, in diesem Fall Fenster und CD-Player.
Damit folgten die Richter ausdrücklich der Vandalismus-Begründung des Versicherers, Jochen muss diese Schäden also aus der eigenen Tasche begleichen.

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