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Heute in der Zeitung Unfall MC
#11

Benji schrieb:Wird aber nicht so sein... Höchstens für 3 Monate, normal ist's aber beim Erst-Verstoß nur 1 Monat


Aber nicht bei einem Unfall mit Trunkenheit.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille und einen Unfall, der dann als so genannte "alkohlbedingte Ausfallerscheinung" gewertet werden kann, findet das Strafrecht (315c StGB) Anwendung.

Kommt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht dann zu dem Schluss, dass der Unfall alkohlbedingt verursacht wurde (was der Regelfall sein dürfte), beträgt die Regelentzugszeit für den Führerschein 1 Jahr.
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#12

steviewest schrieb:Aber nicht bei einem Unfall mit Trunkenheit.

Ab einer Blutalkohlkonzentration von 0,3 Promille und einen Unfall, der dann als so genannte "alkohlbedingte Ausfallerscheinung" gewertet werden kann, findet das Strafrecht (315c StGB) Anwendung.

Kommt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht dann zu dem Schluss, dass der Unfall alkohlbedingt verursacht wurde (was der Regelfall sein dürfte), beträgt die Regelentzugszeit für den Führerschein 1 Jahr.
WENN die StA bzw das Gericht zu der Entscheidung kommt. Wenn er aber reumütig ist und n bissl rumheult. Dann kann er auch mit ner Nachschulung u seinen 3 Monaten Fahrverbot davon kommen Püh!

[Bild: OwnersClub_876331.JPG]
[Bild: 130013.html]Alter One D 75 PS: [Bild: 130013_3.png]
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#13

Benji schrieb:WENN die StA bzw das Gericht zu der Entscheidung kommt. Wenn er aber reumütig ist und n bissl rumheult. Dann kann er auch mit ner Nachschulung u seinen 3 Monaten Fahrverbot davon kommen Püh!

Der Regelfall ist aber der Schluss, das der Alkoholgenuss (und die entsprechende Promille von 0,3 oder mehr) verantwortlich für den Unfall waren.

Und ab 1,1 Promille aufwärts kann man sowieso Heulen und Zetern wie man will, dann gehts gar nicht unter einem Jahr Führerscheinentzug. Auch ohne Unfall oder sonstige Ausfallerscheinungen, da langt der bloße Promillewert im Blut.
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#14

Benji schrieb:WENN die StA bzw das Gericht zu der Entscheidung kommt. Wenn er aber reumütig ist und n bissl rumheult. Dann kann er auch mit ner Nachschulung u seinen 3 Monaten Fahrverbot davon kommen Püh!


bist aber diesbezüglich sehr blauäugig, aus eigener Erfahrung im Bekanntenkreis folgendes;

Unfall mit Sachschaden (kein Personenschaden) in Höhe von ca. 10.000 € , dabei wird auch dein eigener Schaden mit eingerechnet. Nachweislich hatte er einen Blutalkoholspiegel von 1,25 Promille und besaß bis zu diesem Zeitpunkt seid mehr als 20 Jahren den Führereschein er hatte keinen Eintrag im Flensburger Zentralregister.
Er hat sich sofort einsichtig gezeigt und freiwillig an ein Aufbauseminar zur MPU teilgenommen, noch bevor die Staatsanwaltschaft offiziell Anklage erhob.
In diesem Aufbauseminar wurde Ihm bescheinigt das er kein typischer Alkoholiker ist.
Er ließ sich im Abstand von 3 Wochen beim Hausarzt die Blutwerte kontrollieren, um ebenfalls nachweisen zu können das dieser Unfall mit Alkohol ein einmaliges Versagen war.
Nach ca. 4 Monaten erhielt er von der Staatsanwaltschaft den Strafbefehl.
Jetzt setz Dich hin !

Der Führerschein wurde eingezogen (war er ja schon seid dem (Unfallereignis) und vor Ablauf einer Frist von 11 Monate (!) darf ihm kein neuer ausgestellt werden. Weiterhin wurde er zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätze verurteilt.
Gegen diesen Strafbefehl legte er Einspruch ein und erreichte im folgenden Gerichtsverfahren eine Minderung der Strafe.
Er wurde endgültig verurteilt zu ... 8 Monate Führerscheinentzug und 40 Tagessätze.
Hätte man ihm einen Blutalkoholspiegel von mehr als 1,4 Promille nachweisen können so wäre eine erfolgreiche Teilnahme an einer MPU zwangsläufig Bedingung gewesen um Ihm den Führerschein wieder zu erteilen.
Was auch noch Wissenswert ist in diesem Zusammenhang ist, der Fürerschein wird eingezogen und vernichtet - im Gegensatz zu einem Fahrverbot bei zu schnellem Fahren etc. Das bedeutet das Du vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ein Führungszeugnis und den Erste Hilfe Kurs ... eben alles neu einreichen darfst. Bei einem Führerscheinentzug von mehr als 12 Monaten wäre auch noch eine neue Führerscheinprüfung dazugekommen. Die 7 Punkte in Flensburg waren dabei für ihn noch das allerkleinste Problem.

Mit dem was Du da von Dir gibst liegst Du mehr als daneben.
Übrigens mit recht sind die Strafen bei Alkohol am Steuer so drastisch. Und bevor jetzt jemand meint, der weiß aber ganz genau Bescheid - war er wohl selber ... Nein ich wars nicht! aber jemand aus der Familie und somit konnte ich den ganzen Verlauf genauestens Beobachten.
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#15

Ist ja gut, hatte den Sachschaden nicht bedacht. So wie ich es geschrieben habe, wäre es abgelaufen wenn es ein 316er gewesen wäre.
Und ich bin nicht blauäugig, ich arbeite nur bei dem Verein u weiss das man manchmal auch Glück haben kann.
Aber in diesem Fall, 315c, natürlich nicht. Sehe ein das ich mich geirrt habe und nun steinigt mich Püh!

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#16

DN-Mini schrieb:Was auch noch Wissenswert ist in diesem Zusammenhang ist, der Fürerschein wird eingezogen und vernichtet - im Gegensatz zu einem Fahrverbot bei zu schnellem Fahren etc. Das bedeutet das Du vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ein Führungszeugnis und den Erste Hilfe Kurs ... eben alles neu einreichen darfst. Bei einem Führerscheinentzug von mehr als 12 Monaten wäre auch noch eine neue Führerscheinprüfung dazugekommen. Die 7 Punkte in Flensburg waren dabei für ihn noch das allerkleinste Problem.
das der Führerschein komplett eingezogen wird, ist ja wohl mehr als selbstverständlich...
Beim 24a StVG, 0,5 Promille bis 1,09 Promille, wird er übrigens nichtmal sichergestellt..

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#17

Benji schrieb:Beim 24a StVG, 0,5 Promille bis 1,09 Promille, wird er übrigens nichtmal sichergestellt..

Falsch. Der Führerschein wird dann für die Dauer des Fahrverbotes bei der zuständigen Ordnungsbehörde hinterlegt. In der Regel bekommt man eine Frist genannt, bis wann man den Führerschein abzugeben hat.
Erst mit dem Zeitpunkt der Abgabe beginnt nämlich die Zeit des Fahrverbotes zu laufen.

Das ist im übrigen auch bei Fahrverboten aufgrund erhöhter Geschwindigkeit oder anderer Delikte so.

Ansonnsten könnte man ja lockerflockig weiter in der Gegend umherkutschen und bei einer Vekehrskontrolle seinen Führerschein vorzeigen.
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#18

steviewest schrieb:Falsch. Der Führerschein wird dann für die Dauer des Fahrverbotes bei der zuständigen Ordnungsbehörde hinterlegt. In der Regel bekommt man eine Frist genannt, bis wann man den Führerschein abzugeben hat.
Erst mit dem Zeitpunkt der Abgabe beginnt nämlich die Zeit des Fahrverbotes zu laufen.

Das ist im übrigen auch bei Fahrverboten aufgrund erhöhter Geschwindigkeit oder anderer Delikte so.

Ansonnsten könnte man ja lockerflockig weiter in der Gegend umherkutschen und bei einer Vekehrskontrolle seinen Führerschein vorzeigen.
Da muss ich dich leider enttäuschen.
Da hab ich sowas von 100% Recht. Wenn wir einen haben der zw. 0,5 und 1,09 Promille hat = 24a StVG, dann behält er seinen Führerschein erst einmal. Es wird von uns lediglich festgestellt ob er einen hat!!!
Er kann ihn dann, sobald er den Bußgeldbescheid hat, innerhalb von 3 oder 6 Monaten abgeben. Wenn's der 2. Verstoß ist, dann bekommt er einen Termin mitgeteilt und kann es sich nicht aussuchen wann er ihn für 1 Monat abgibt. Und 4 Punkte und 274€ sinds beim 1. verstoß, 4 Punkte und meist dann der doppelte Betrag= 524€ (250x2 +24€ gebühren). Anders ist es natürlich beim §316 StGB = 1,10 Promille und aufwärts. DA wird der Führerschein sofort von uns beschlagnahmt und mitgeschickt...
Also erzähl mir nicht wie ich meinen Job zu machen habe...

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#19

Benji schrieb:Da muss ich dich leider enttäuschen.
Da hab ich sowas von 100% Recht. Wenn wir einen haben der zw. 0,5 und 1,09 Promille hat = 24a StVG, dann behält er seinen Führerschein erst einmal. Es wird von uns lediglich festgestellt ob er einen hat!!!
Er kann ihn dann, sobald er den Bußgeldbescheid hat, innerhalb von 3 oder 6 Monaten abgeben. Wenn's der 2. Verstoß ist, dann bekommt er einen Termin mitgeteilt und kann es sich nicht aussuchen wann er ihn für 1 Monat abgibt. Und 4 Punkte und 274€ sinds beim 1. verstoß, 4 Punkte und meist dann der doppelte Betrag= 524€ (250x2 +24€ gebühren). Anders ist es natürlich beim §316 StGB = 1,10 Promille und aufwärts. DA wird der Führerschein sofort von uns beschlagnahmt und mitgeschickt...
Also erzähl mir nicht wie ich meinen Job zu machen habe...


Richtig. Ich hatte Deinen Post zunächst nur so verstanden, dass der Führerschein überhaupt nie nicht sichergestellt bzw. abgegeben werden muss und der Betroffene den Führerschein auch während der Zeit des Fahrverbotes behalten darf. Sprich, man quasi darauf vertraue, dass er sich schon an das Verbot halten würde. Das wäre natürlich falsch (und wohl auch blödsinnig).

Ich habe auch nie behauptet, dass der Führerschein bei einem "24a" an Ort und Stelle sichergestellt wird.

Aber das hast Du ja auch oben richtig gestellt. Dem kann und werde ich auch nicht widersprechen, ich mach den Job nämlich auch...
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#20

@ Benji

" ... das der Führerschein komplett eingezogen wird, ist ja wohl mehr als selbstverständlich"

habe ich oben was anderes behauptet ? Schön, ... sind wir ja einer Meinung. Im übrigen wollte ich nur darauf hinweisen das der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist tatsächlich neu beantragt werden muss. Mit allen den oben aufgeführten Unterlagen wie Erste Hilfe Kurs, Führungszeugniss etc.
Das war mir und vielen Bekannten in dieser Form nicht bewusst, liegt aber sicherlich daran das wir Deinen Job nicht machen ...
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