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Hi,
eine Freundin von mir hat gestern auf dem Weg zur Uni beim Parken ein Auto wohl leicht gestreift.
Wie Frauen nun mal sind, dachte sie, es wär wohl nichts passiert, hat aber in der Uni dann doch Gewissensbisse bekommen
Jedenfalls hat sie dann, ohne mir davon zu erzählen (war ihr wohl peinlich -.-) die Polizei angerufen und die Sache geschildert. Die meinten dann da müsse sie persöhnlich vorbeikommen, was sie dann auch gemacht hat.
Da seit dem Unfall aber schon ca. 45 Minuten vergangen waren und er außerdem in einem anderen Stadtteil stattgefunden hatte, wurde die Sache weitergeleitet und Anklage wegen Fahrerflucht erhoben.
Meine Frage ist jetzt: Was hat sie zu erwarten, da sie sich ja selber "gestellt" hat? Bzw. wie geht man in dem Fall am besten weiter vor? Es handelt sich wohl lediglich um einen Lackschaden im Bereich von 150 Euro...
Gruß
Chris
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ich dachte, dass es seit ein paar jahren die regelung gibt, dass man bei bagatellschäden (bis ca. 1000€) sich innerhalb von 24 std melden kann, ohne als fahrenflüchtig zu gelten...
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Soweit ich weiß, hat das Berliner Oberlandesgericht (oder ähnlich) mal in einem solchen Fall mit einem Schaden von ca. 1500 Euro (irgendwas in dem Dreh) zu Gunsten des Angeklagten entschieden.
Zumindest in Berlin wär sie auf der sicheren Seite. Ob man sich in Hamburg auch auf ein Berliner Urteil berufen kann, weiß ich nicht. Wenn schon Anzeige erstattet wurde, braucht sie ja eh nen Anwalt. Den könntet ihr dann ja mal Fragen.
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SemtEX schrieb:ich dachte, dass es seit ein paar jahren die regelung gibt, dass man bei bagatellschäden (bis ca. 1000€) sich innerhalb von 24 std melden kann, ohne als fahrenflüchtig zu gelten...
Genau so kenn ich das auch...
Hier im Forum treibt sich doch wer von der Rennleitung rum, vielleicht liest er Thread und löst es auf *Daumendrück*

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daniellauxen schrieb:http://de.wikipedia.org/wiki/Unerlaubtes..._Unfallort
um mal den interessantesten teil aus dem link zu zitieren:
Zitat:Nachträgliche Feststellungen
Die goldene Brücke zur nachträglichen Feststellung regelt § 142 (4) StGB. Darin wird dem Verursacher eine Möglichkeit geboten, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat, der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und kein bedeutender Sachschaden entstand. Bedeutender Sachschaden wird auf Grund der allgemeinen Teuerung nach der herrschenden Rechtsprechung bei einem Schaden von über 1.300 € angenommen. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Einen Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt) mit fünf Punkten bleibt davon unberührt.
das mit der anzeige ist also erstmal korrekt ("anklageerhebung" macht dann der staatsanwalt), der rest liegt beim richter...
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K danke für die Hinweise... muss sie wohl durch

aber wird ja zumindest nicht allzu schlimme Konseqenzen haben.
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