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Weitere Infos erhaltet Ihr im zugehörigen Thema: Time to Say Goodbye: MINI² geht am 30.06.2024 in den Ruhestand

Können die nicht gucken? Unfall mit der Polizei...
#31

Es ist völlig wurscht ob mit Blaulicht und Sirene oder ohne Sirene. Es gibt kein Vorfahrtsrecht für Streifenwagen, egal in welcher Situation (Rote Ampel usw.), sie dürfen sich nur über die STVO hinwegsetzen aber auch nur unter der Voraussetzung dass sie keine anderen Verkehrsteilnehmer dabei Gefährden. Augenrollen Augenrollen Augenrollen

Und ned immer soviel über die Polizei schimpfen, sonst muss ich beim nächsten Treffen mit einigen mal ein ernstes Wörtchen reden. Devil! Devil! Devil!
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#32

Auch von mir zunächst mein Beileid!

Zur Haftung:

Da man im Strassenverkehr nicht nur aus Verschulden, sondern auch aus (verschuldensunabhängiger) Gefährdungshaftung haftet, wird das ganze - wie in 90 Prozent der Fälle - auf eine Quotelung hinauslaufen. Folge ist, dass man ohnehin bei der Versicherung hochgestuft wird (egal man nun zu 20 Prozent oder 80 Prozent haftet) Sad

Im Übrigen glauben die Gerichte Polizisten mehr als "Normalbürgern". Sollte zwar nicht so sein, ist aber so.

Viel Erfolg!

MINI One Zwinkern | EZ: 08/2003







Liquid yellow
Klima
Ablagenpaket
ASC+T, CBC
Innenlichtpaket
Radio Boost + CD
Handschuhfach
Pepper
15'' 8-Speichen
Frontscheibenwaschdüsen und Aussenspiegel beheizt

GI-MI999@mini.de





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#33

nachträglich noch ein dickes Sorry...

Toby
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#34

Von mir auch ein fettes *Daumendrück*
Ich fürchte jedoch auch, das Du es gegen den Verein recht schwer haben wirst.
Hab ich das richtig verstanden? Sirene war aus, die habe aber behauptet sie war an?
Ganz gleich welche Auswirkung eine Sirene beim Bu... äh Polizeiwagen hat und auch unter der Berücksichtigung das dass nur Menschen sind sie unter Streß geraten können, wenn Die bei Aussagen das Lügen anfangen, haben die Ihren Job verfehlt.
Ich hab die Willkür die die Jungs (Ok, sicher nicht alle - aber scheinbar immer die, die sich für mich interessieren) wenn denen Deine Fresse nicht paßt an den Tag legen können selbst kennengelernt. Und wenn man dann noch seine Meinung dazu äußert... eek!
Aber zurück zum Thema. Ich wünsch Dir viel Glück und eine schnelle Bearbeitung (das kann bei denen nämlich auch schon mal dauern).

Die einzigen netten Polizisten hab ich in Osnabrück kennengelernt. Die waren zur Abwechslung mal echt in Ordnung.

[Bild: Black_Bat.gif]... for god your soul, for me... your flesh![Bild: Black_Bat.gif]
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#35

Ronin schrieb:Die einzigen netten Polizisten hab ich in Osnabrück kennengelernt. Die waren zur Abwechslung mal echt in Ordnung.

Ich hab jetzt noch nicht sooo viel mit der Polizei zu tun gehabt, aber eigentlich waren die meisten relativ in Ordnung. Waren auch mal richtige Penner dabei, aber die meisten gingen.
Viel schlimmer find ich diese Typen vom Ordnungsamt (bei uns heisst das Kommunaler Ordnungsdienst glaub ich), die waren zu mir bisher immer unfreundlich und haben sich über einen Scheiss aufgeregt, der die meisten Polizisten z.b. gar nicht interessiert hätte.

karl

P.S.: Sorry for OT
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#36

der vater meiner freundin is oberst bei der polizei. jedenfalls hat ein streifenwagen im einsatz sogar vorteile gegenüber einer rettung im einsatz. zumindest in .at.
wie haben die polizisten eigentlich reagiert nach dem unfall?
jo wie gesagt hoffe es geht alles gut für dich aus. und hoffentlich bist du vollkasko versichert.
all the best
FreaK!
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#37

Hallo der Herr aber was ist den jetzt hier raus geworden frech gefragt ??? Smile

MfG HSL Zwinkern

[Bild: 2485894.jpg]Radfahren ist das einzigste was mir moment leisten kann![Bild: 1881844.gif]
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#38

da ich in meiner jugend 5 oder 6 mal polizeilicher gewalt ausgesetzt war ( und dies OHNE grund) und sogar gegen die polizei mal vor gericht gezogen bin ( 5 stunden mit kabelbinder in nem polizeibully obwohl ich nur einkaufen war und "komisch" aussah)(gewonnen übrigens) kann ich die jungs in grün nicht ab .. die miesesten sind definitiv in amerika, aber deutschland ist auch mit vielen idioten gesegnet.. bei den belgischen bullen hab ich sogar freunde ( sitte, autobahnpolizei und drgendezernat).... aber deutsche bullen in hannover, frankfurt und ulm sind nur A...... neee danke...

oli .. ich hoffe die bekommen nen ordentlichen rüffel und deren versicherung darf bezahlen... alles andere würde ich nicht akzeptieren... polizei die sich in IHREM einsatzgebiet verfährt ist doch ein unding.

ja .. ich kann deutsche bullen nicht leiden und stehe dazu. ( ausnahmen gibt es immer)
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#39

Der Tim, die Michelle und die Agnes sind aber gaaanz liebe Big Grin
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#40

Kanrei schrieb:wurscht isses nicht da wirklich nur beides zusammen einem Einsatzfahrzeug Sonderrechte einräumt (immer ein Ärgerniss wenn nachts nen Einsatz is un ma nich gleich die ganze Nachbarschaft wecken will *grml*)

@ Kanrei: Stimmt

@ Steve: Deine Aussage ist total falsch. Sorry!


Zur Richtigkeit halber:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen

§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.



Achtung und noch zur Info:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,

im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.


Gruss

TOBY
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