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keine Ahnung, aber da die Dinger ja eigentlich als Fernlicht gedacht und dem entsprechend hell sind, werden sich die übrigen Verkehrsteilnehmer freuen wenn du ihnen mit eingeschaltetem Licht entgegen kommst
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Hirotaro-san schrieb:also TÜRetisch *gg* kann man die Scheinwerfer dann auch so schalten das man sie auch mit dem Abblendlicht einschalten kann.. eventuell über einen zusätzlichen schalter ?!!
das würde sogar funktionieren, garantiert dir aber viel Spaß mit der Rennleitung bzw. dem freundlichen TÜV-Prüfer bei der nächsten HU.
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@wohi
was ich weiß kann mann ja einen gewissen anteil an zusatzscheinwerfern zum Ablendlich oder Fernlicht verwenden ! ??...
weiß jemand mehr zu dem thema ?
danke
mfg Hirotaro´san
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wohi schrieb:So besonders hell sind sie nicht - ist eher eine Frage des Strahlwinkels.
ja klar, wenn man sie direkt ziemlich steil nach unten stellt geht´s eventuell.
oder mit anderen schwächeren Leuchtmitteln.
wohi schrieb:Erlaubt ist das allerdings nicht...
eben ... außerdem frißt´s nur Strom und somit Sprit
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Hirotaro-san schrieb:@wohi
was ich weiß kann mann ja einen gewissen anteil an zusatzscheinwerfern zum Ablendlich oder Fernlicht verwenden ! ??...
weiß jemand mehr zu dem thema ?
Zusätzlich zum Abblendlicht darfst du max. 2 Paar Nebelscheinwerfer (1 Paar Serie + 1 Paar zusätzlich) bei entsprechender Wetterlage betreiben.
Zusätzlich zum normalen Fernlicht darf 1 Paar Zusatzscheinwerfer für Fernlicht betrieben werden.
Zusatzscheinwerfer zum Abblendlicht sind nicht zulässig.
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Zitat:Gibt eine Regelung bezüglich der erlaubten Lichtstärke:
Summe der Kennzahlen aller Fernlichtscheinwerfer dürfen 100 nicht überschreiten. Bei Genehmigung ab 26. März 1997 über 75.
Sind keine Kennzahlen angebracht, ist für Scheinwerfer mit normalen Lampen die Kennzahl 10 und für Scheinwerfer mit Halogenlampen die Kennzahl 20 anzunehmen.
Hier findest du alles dazu:
KFG § 14, 15, 20
KDV § 10, 11
Ausführung:
Richtlinie 76/761/EWG (für Klassen M und N)
Richtlinie 97/24/EG Kapitel 2 ( für Klasse L)
Anbringung:
Richtlinie 76/756 EWG, 78/933 EWG und 93/92/EWG
ECE R48 i.V.m. Erlass BMVIT vom 6.3.2002, GZ.170303/1-II/B/7/02)
Sofern die Leuchten auf der Streuscheibe als Fernlichtscheinwerfer ausgewiesen sind und eine e-Kennzeichnung aufweisen, wird es da keine Probs geben. Genehmigungspflicht besteht da nicht.
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wenns nach dem rechne hab ich 60 ! 20 scheinwerfer 20 nebler 20 zusatzscheinwerfer ?
danke
mfg Hirotaro´san
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Sorry, ich seh grad, du kommst aus Wien...

Wie es in AT gehandhabt wird, kann ich nicht beurteilen.
In DE ist die Regelung eindeutig.
1 Paar Abblendlicht
1 Paar Nebler
1 Paar Fernlicht
+ 1 Paar Zusatznebler
+ 1 Paar Zusatzfernlicht
evtl. 1 Paar Tagfahrlicht
Wenn man 2 Paar Zusatzscheinwerfer als Fernlicht haben will, muss man die serienmässigen Fernscheinwerfer stilllegen.
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