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Rechtsfrage: Unfall - Unfallfrei ?
#1

wenn einem ein händler das auto als unfallfrei verkauft, obwohl er einen unfall hatte, verjährt das irgendwann, oder kann ich nach 3 jahren kommen und minderung oder sowas verlangen ? wie lange ist er haftbar ? weiß das jemand ?
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#2

Ich meine das waren 3 Jahre ab dem Moment von dem du es rausfindest...

Mit den Jahren bin ich mir unsicher, bin mir aber sicher, das die Frist erst beginnt sobald du es rausfindest...

LG Sascha
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#3

Von ADAC.de:

Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer

Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Darunter fällt auch das arglistige Vorspiegeln des Vorhandenseins einer Eigenschaft des Kaufobjekts. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

[Bild: sigpic4160.gif]
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#4

Japp, 3 Jahre nach bekannt werden des MaZwinkern ngels
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#5

Problem ist nur:

Wird der Wagen bei einem Händler gekauft, hat man kein Problem. Bei Kauf von "privat" muß man schon nach Ablauf von 6 Monaten, ab dem Kauf, dem Verkäufer nachweisen, das er über die Wichtigkeit des Umstandes informiert war. Kann man Ihm das nicht nachweisen ( und wie soll man das ) schauste in die berühmte Röhre. eek!

Selbst als Zeuge erlebt, über zwei Instanzen.

[Bild: attachment.php?attachmentid=20587&stc=1&d=1162237427]......und ab durch die Mitte
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#6

wurde bei nem händler gekauft
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#7

die 53 schrieb:wurde bei nem händler gekauft

In vielerlei Hinsicht von Vorteil und bei verschwiegenem Unfall ein Glücksfall. Das macht die Sache einfach!

[Bild: attachment.php?attachmentid=20587&stc=1&d=1162237427]......und ab durch die Mitte
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#8

Um genau zu sein:

Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruchssteller (die53) von den anspruchsbegründenden Tatsachen (Unfallschaden) Kenntnis erlangt hat (oder durch grobe Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, was hier sicherlich nicht der Fall istZwinkern ), zu laufen und beträgt richtigerweise drei Jahre (bei normalen Gewährleistungsansprüchen:2 Jahre)

greez

dajurabastiTop

"Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben. Den Rest habe ich einfach verprasst."
George Best

[Bild: 400_3561623830343934.jpg]
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#9

also ich möchte hier nicht irgendwie besserwisserisch rüberkommen oder so... das aber mal kurz richtigstellen bzw. erläutern... (ich bin lyer.... ääh lawyer und fahre einen mcs cabrio... ab freitag auch "gehitect".. muahahah)

bei dem beschriebenen sachverhalt (händler verschweigt mangel trotz kenntnis bzw. macht angaben ins blaue hinein auf eine diesbezügliche frage) handelt es sich, wie ja schon geschrieben wurde, um eine sog. arglistige täuschung. hier hat man dann ein anfechtungsrecht nach § 123 bgb. das ist zu unterscheiden von irgendwelchen sekundärleistungsansprüchen wie gewährleistung, garantie oder ähnliches... durch die anfechtung kann man das gesamte rechtsgeschäft, also hier den kaufvertrag von anfang an (also rückwirkend... die juristen nennen das "ex tunc") zu fall bringen. verjährungsfristen gibt es hier eigentlich nicht zu beachten, sondern lediglich die anfechtungsfrist. diese beträgt bei der arglistigen täuschung 1 Jahr und zwar ab kenntnis. Das heisst man hat ab dem Zeitpunkt, in dem man erfährt, dass der wagen einen unfall hatte, ein jahr zeit, den kaufvertrag anzufechten. eine der verjährung ähnliche frist ist hier die sog. ausschlussfrist... diese beträgt bei der arglistigen täuschung 10 jahre (ab kauf) und ist in § 124 BGB geregelt.
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#10

eine weitere möglichkeit besteht natürlich darin... und das haben die anderen wohl gemeint... wegen dem fehlen einer zugesicherten eigenschaft gewährleistungsansprüche geltend zu machen (mindern etc..)... dann gelten die gesetzlichen gewährleistungsfristen (2 jahre... bzw. abkürzung auf ein jahr möglich bei gebrauchten sachen....)
die sache mit der anrechnung von gezogenen nutzungen etc. ist dann natürlich ein anders thema
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