20.03.2011, 20:22
Ayita schrieb:Das stimmt aber der Wagen ist angekommen sollte ausgeliefert werden, war aber fehlerhaft! Somit hat der Termin ja stattgefunden.
Leider nicht ganz richtig. Nur weil der Wagen auf dem Hof steht gilt er nicht als "Auslieferungstermin". Rein rechtlich hat das gar nix zu sagen.
Für den Kaufvertrag gilt etwas anderes: Wenn beispielsweise drin steht:"Unverbindlicher Liefertermin März 2011", dann kann der Wagen auch erst am 31.03.2011 als "zum Abholen" angekündigt werden. Aber die AGB des Autohauses schreiben auch oft rein, dann dieser unverbindliche Termin um 14 Tage überschritten werden kann. Der Käufer könnte dann beispielsweise am 15.4. die Lieferung unter Fristsetzung von 14 Tagen verlangen und dann am 2.5.wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten.
Nur was nutzt es in diesem Fall? Es hat kein Händler fertige Wagen in Wunschausstattung auf dem Hof stehen wie beispielsweise Fernsehhändler ihre Flachbildschirme.
Also: Ich würde Montag mitteilen, dass ich einen neuen Wagen mit Xenon haben möchte, acht Wochen warten und mir als Entschädigung für den ganzen Ärger einiges aus dem Zubehörprospekt auf Kosten des Autohauses aussuchen. Das macht der Händler, er möchte ja einen zufriedenen Kunden behalten.