Stefan schrieb:Ich wollte Euch auf dem Laufenden halten:
Mein MINI CABRIO steht seit einer Woche in der Werstatt. Die Probleme konnten nur zum Teil gelöst werden. Das Dach funktioniert immer noch nicht!!!
Aber das Beste kommt jetzt:
Während des Werkstattaufenthalts meines MINIs habe ich vom Händler ein baugleiches Cabrio bekommen. Bei diesem tritt das "Dach-Problem" ebenfalls auf, sogar noch viel schlimmer. Das Dach öffnet sich bis zur Hälfte, dann bleibt es regungslos stehen....Anfänglich konnte das Problem durch "Rütteln am Sensor" (Kofferuam auf, Hebel links und rechts öffnen, Rütteln an der Hutablage) gelöst werden. Gestern abend war dann aber Schluß...nix geht mehr!
Mittlerweile steht auch dieses CABRIO in der Werstatt .
Ich habe meinem Händler (Automobile Wölfle, Lindau und Wangen im Allgäu) heute morgen den Schlüssel auf den Tisch geknallt und verlangt, dass er diese "Schei...karre" zurücknimmt. Er weigert sich immer noch. Somit geht's jetzt zum Anwalt und ich werde die Rückabwicklung einklagen....
Schade, dass BMW "Freude am Fahren" so umsetzt.
Ich kann nur alle davor warnen, ein MINI CABRIO zu kaufen. Es ist zwar ein schönes Auto und es macht tierisch Laune (wenn's funktioniert), aber € 25.000 sind für diese Fehlkonstruktion einfach zuviel!
Guten Morgen
tut mir leid für Deine großen Probleme. aber ich wollte Dir noch sagen bevor Du jetzt zum Rechtsanwalt läufst (ich hoffe Du bist Rechtschuzversichert)
Erkundige Dich wie Du Deinen Wagen an besten zurück geben kannst..Ich habe zwei Audi 's gewandelt erfolgreich ohne Rechtsanwalt...
Du weißt, daß Du Deinem Händler mindestens drei Versuche geben mußt um die Schäden zubeheben...
Auch ist Dein Händler der Ansprechpartner und nicht Mini oder BMW der Händler bekommt nur eine Pauschale von `BMW oder Mini als Ausgleich bei einer Wandlung wenn BMW also das Werk den Daumen hoch macht wenn nicht dann würde der Händler selbst auf den Kosten sitzen bleiben ..
Hier mal ein ganzer Auszug :Wandlung bei Neu- und Gebrauchtwagen
Meist freudestrahlend übernimmt man seinen Neuwagen oder auch den neuen Gebrauchten.
Umso größer ist dann der Ärger, wenn man feststellen muss, dass das Auto Mängel hat, von denen man nichts wußte.
Noch größer wird der Ärger, wenn man wegen des selben Fehlers immer wieder in die Werkstatt muss. Nach einigen Werkstattbesuchen liegen dann die Nerven blank und man möchte das Auto am liebsten zurückgeben und sein Geld wiederhaben.
Wann aber hat man das Recht auf eine Wandlung des Kaufvertrages?
Wandlung des Kaufvertrages
Der Käufer gibt das mängelbehaftete Auto zurück und erhält dafür den Kaufpreis zurück abzüglich der erfolgten Nutzung oder ein neues bzw. gleichwertiges Auto.
Die Wandlung ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Bevor der Kaufvertrag gewandelt werden kann, muss der Händler die Chance erhalten, den oder die Mängel zu beseitigen. Erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Beseitigung des gleichen Mangels, hat der Käufer ein Recht auf Wandlung.
Bei geringen Mängeln ist eine Wandlung von Rechts wegen nicht vorgesehen. Vorrang vor der Wandlung haben die Reparatur und der Austausch von defekten, mangelhaften Teilen.
Völlig kostenneutral ist die Wandlung jedoch nicht, denn der Käufer und Nutzer des Wagens muss für die Zeit der Nutzung eine Nutzungsentschädigung zahlen, das sind in der Regel 0,4% bis 0,67% des Fahrzeugwertes mit dem Mangel pro angefangenen Tausend Kilometer.
Vorgaben des Gewährleistungsrechts
Egal, ob ein Kaufvertrag über ein Auto, eine Waschmaschine oder ein Werkvertrag über eine Autoreparatur abgeschlossen wird, der Konsument hat Anspruch auf fehlerfreie Ware bzw. eine mangelfreie Leistungserbringung.
Weist der Vertragsgegenstand trotzdem einmal einen Mangel auf, so hat der Verkäufer Vertragspartner dafür einzustehen. Voraussetzung für einen Anspruch aus der Gewährleistung ist aber das Vorhandensein eines Mangels bei Übergabe des Produktes oder der Fertigstellung der Dienstleistung.
Wann ist ein Produkt mangelhaft?
Entspricht das Produkt nicht dem Vertrag, so gilt es als mangelhaft.
Vertragsinhalt sind aber nicht nur ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften, daneben muss die Sache auch die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen oder einem Muster entsprechen. Von Bedeutung für die Vertragsgemäßheit kann auch die Werbung für das Produkt sein.
Gewährleistung ist nicht Garantie!
Oft verwechselt werden Ansprüche aus Gewährleistung mit jenen aus einer Garantie. Wichtigster Unterschied: Der Gewährleistungsanspruch ist gesetzlich garantiert und kann gegenüber einem Verbraucher nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Verkäufers.
Welche Ansprüche stehen dem Käufer laut Gewährleistungsrecht zu?
Die Ansprüche aus der Gewährleistung haben sich gegenüber den bisherigen Regelungen nicht geändert.
Es sind dies
- Nachbesserung (Reparatur),
- Austausch von Teilen,
- Preisminderung,
- Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages).
Wann ist Preisminderung oder Wandlung machbar?
Preisminderung oder Wandlung kann nur dann verlangt werden, wenn
- die Reparatur oder der Austausch unmöglich sind oder
- für den Verkäufer/Händler/Hersteller einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden, wobei auch die mit der Abhilfe für den Käufer verbundenen Unannehmlichkeiten zu beachten sind;
- der Verkäufer/Händler/Hersteller die Reparatur/Nachbesserung oder den Austausch verweigert,
- nicht in angemessener Frist vornimmt
- oder die Reparatur 2x misslingt,
- die Nachbesserung/Reparatur oder Austausch für den Konsumenten mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären
Der Konsument hat die Wahl, ob er eine Preisminderung oder die Wandlung in Anspruch nehmen will!
Bei geringfügigen Mängeln kann keine Wandlung begehrt werden, wohl aber die anderen erwähnten Ansprüche: Austausch der defekten Teile, Reparatur oder Preisminderung.
Der Gewährleistungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom bezahlten Kaufpreis. So hat der Händler auch für Sonderangebote und für Ausverkaufware Gewähr zu leisten.
Wandlung bei Gebrauchtwagen
Nur der Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Händler führt dazu, dass der Kauf unter das Gewährleistungsrecht fällt. Bei einem Kauf von einer Privatperson gibt es keine Gewährleistung von rechts wegen, da es sich um einen Privatvertarg handelt.
Bei Gebrauchtwagen wird die Gewährleistungszeit in der Regel auf ein Jahr begrenzt. Tritt innerhalb der ersten 6 Monate ein Mangel auf, so muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe exisitert hat. Bei gerichtlichen Streitigkeiten gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass der Mangel schon exisiterte, wenn der Händler nicht wirklich das Gegenteil beweisen kann.
Allerdings werden reine Verschleißteile aus der Gewährleistungspflicht herausgenommen.
Was eine mögliche Wandlung anbelangt, so gelten prinzipiell die gleichen Voraussetzungen wie bei Neuwagen. Ist also bei einem immer wieder auftretenden Mangel eine Reparatur bereits zweimal fehlgeschlagen, hat der Kunde ein Recht auf Wandlung.
Fazit
Die Wandlung sollte möglichst immer nur das letzte Mittel sein, denn bedingt durch den finanziellen Abzug der bisherigen Nutzung bekommt man eben nicht den vollen Kaufpreis zurück bzw. wenn man ein neues Auto für sein zurückgegebenes erhält, muss man doch auch dafür wieder etwas bezahlen.
Uns ganz Wichtig :Völlig kostenneutral ist die Wandlung jedoch nicht, denn der Käufer und Nutzer des Wagens muss für die Zeit der Nutzung eine Nutzungsentschädigung zahlen, das sind in der Regel 0,4% bis 0,67% des Fahrzeugwertes mit dem Mangel pro angefangenen Tausend Kilometer.
Viel Glück