Hamsterbacke schrieb:Bahnhof?
Was zum Geier ist denn fluten?
Grübelgruß, Gerhard
Fluten = Beschichtungen auf Fahrzeugscheiben KBA 412-150 Br1135
Ist also wie wenn man die Scheiben lackieren läßt..
Allerdings streiten sich die Götter darüber, ob nun erlaubt oder nicht..
Meine Autoglaser, und ich hab da mal mehrere gefragt, sind alle der Meinung, das dies nicht zulässig ist für den Strassenverkehr..
Habe auch nachfolgend noch was interessantes gefunden zu dem Thema...
Auch ne Grafik zur Verdeutlichung hab ich gefunden.
Das „Fluten“, egal auf welchen Scheiben (Front, vordern + hinteren Seiten und Heck) ist laut Auskunft des Bundes-Kraftfahrt-Amtes verboten. Die nach-träglichen Lackierungen auf Scheiben führen zum Erlöschen der Bauart-genehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Auch wenn der Tüv oder die Dekra dies einträgt. Nachfolgend lesen Sie das Mail, dass uns das KBA extra zu diesem Thema gemailt hat, um Klarheit in den Markt zu bringen.
Für Sicherheitsglas erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Allgemeine Bauartgenehmigungen [(ABG'en) (Prüfgrundlage TA Nr.29)] bzw. EG- (Prüfgrundlage Richtlinie 92/22/EWG) oder ECE-Typgenehmigungen (Prüfgrundlage ECE-Regelung 43). Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO). Verarbeitungsverfahren, wie Lackierungen oder Pulverbeschichtungen, die folienartige Bezüge auf der Scheibe erzeugen, sind für sich nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren der Scheibe zugeordnet. Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben. Eine ungültige Bauartgenehmigung kann im Rahmen der geltenden Vorschriften nur durch eine neue Bauartgenehmigung ersetzt werden. Einträge in die Fahrzeugpapiere über Teilegutachten reichen nicht aus, da diese keine Bauartgenehmigung ersetzen können. Hier könnte nur eine Bauartgenehmigungen im Einzelfall gemäß Fahrzeugteileverordnung (FzTV) Abschnitt 3 §11 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung - einen vorschriftenkonformen Ersatz schaffen. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bauartgenehmigungen im Einzelfall liegt nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt, sondern bei den zuständigen Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden).
Wie auch immer, ich habe meine Scheiben mit tönungsfolie bekleben lassen, im Tiefschwarz, und ich finde das man auf den ersten Blick keine Übergänge sieht, bin alles in allem super zufrieden...