08.04.2008, 14:05
Baraka schrieb:Bei der GLP beispielsweise unterschreibt man als Teilnehmer bei der Anmeldung Folgendes:
Halter von Leasingwagen sind zweifelsfrei Besitzer, aber sind sie auch Eigentümer?
Ist in dem Fall die Bank der Eigentümer?
Hi.
Der Leasingnehmer ist NICHT der Eigentümer des geleasten KfZ!
Ggf. kann ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart sein. Dann ist der Leasinggeber aber trotzdem so lange Eigentümer, bis die Bedingung (hier also die Restkaufpreiszahlung nach Leasingende) eintritt.
Bin selbst Jurist und beschäftige mich dieser Tage mit der rechtlichen Situation des Versicherungsschutzes bei einer GLP.
Zufälligerweise habe ich gerade HEUTE das Schreiben meiner Versicherung in Empfang genommen, in dem man mir mitteilt, dass für meinen Mini KEIN Versicherungsschutz bei der GLP gewährleistet ist. Die Rechtsabteilung der Versicherung nimmt dabei Bezug auf das BGH-Urteil
VI ZR 321/2002 (= NJW 2003, 2018 ).
Werde mich damit aber nicht zufrieden geben und noch einige Schriftsätze aufsetzen.
Rate euch auf jeden Fall zur Vorsicht bzgl Versicherungsschutz und der Teilnahme an der GLP.
Gruß Karsten