MINI² - Die ComMINIty

Normale Version: GLP & Leasing = OK! (?)
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Das leidige Thema Versicherung bei Veranstaltungen die auf Rennstrecken statt finden ist ja scheinbar dahingehend geklärt, dass wenn es sich bei der Veranstaltung NICHT um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten (oder schnellsten Runden) handelt, dann ist man auch bei einer "normalen" KfZ-Versicherung versichert (die die man für den öffentlichen Straßenverkehr abgeschlossen hat). Dazu gibt es inzwischen genug Gerichtsurteile - sogar vom Oberlandesgericht.

Wie aber sieht es aus mit Leasing Fahrzeugen und Eigentum?

Bei der GLP beispielsweise unterschreibt man als Teilnehmer bei der Anmeldung Folgendes:
Zitat:Es wird versichert, dass der [] Fahrer [] Bewerber Eigentümer des einzusetzenden Fahrzeuges ist.
[] Bewerber oder Fahrer sind nicht Eigentümer des einzusetzenden Fahrzeuges. Der Fahrzeugeigentümer gibt die in diesem Formular abgedruckte Verzichtserklärung ab.
Halter von Leasingwagen sind zweifelsfrei Besitzer, aber sind sie auch Eigentümer? Head Scratch
Ist in dem Fall die Bank der Eigentümer?

Ich bitte um halbwegs qualifizierte Aussagen oder Verweise auf Quellen, denn ich würde ungern die Meinungen von allen kennen lernen, sondern lieber halbwegs verlässliche Angaben bekommen.

Angeblich ist es auch mit Leasingfahrzeugen möglich an der GLP teilzunehmen, da auch es auch hier NICHT um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten (oder schnellsten Runden) geht.
Kaum habe ich das Thema verfasst, schon werde ich auf einen Sachverhalt aufmerksam gemacht:
Zitat:Beim Leasing geht das geleaste Kfz nicht ins Eigentum des Leasingnehmers über, sondern diesem wird nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt.
Bedeutet in dem Fall, sofern bei den Nutzungsrechten nicht irgend etwas steht, was ausdrücklich die GLP (o.ä.) untersagt - und das bezweilfle ich stark, ist die Teilnahme an einer Veranstaltung wie der GLP zulässig.
Mir reicht das. Pfeifen
Baraka schrieb:Das leidige Thema Versicherung bei Veranstaltungen die auf Rennstrecken statt finden ist ja scheinbar dahingehend geklärt, dass wenn es sich bei der Veranstaltung NICHT um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten (oder schnellsten Runden) handelt, dann ist man auch bei einer "normalen" KfZ-Versicherung versichert (die die man für den öffentlichen Straßenverkehr abgeschlossen hat). Dazu gibt es inzwischen genug Gerichtsurteile - sogar vom Oberlandesgericht.

Wie aber sieht es aus mit Leasing Fahrzeugen und Eigentum?

Bei der GLP beispielsweise unterschreibt man als Teilnehmer bei der Anmeldung Folgendes:
Halter von Leasingwagen sind zweifelsfrei Besitzer, aber sind sie auch Eigentümer? Head Scratch
Ist in dem Fall die Bank der Eigentümer?

Ich bitte um halbwegs qualifizierte Aussagen oder Verweise auf Quellen, denn ich würde ungern die Meinungen von allen kennen lernen, sondern lieber halbwegs verlässliche Angaben bekommen.

Angeblich ist es auch mit Leasingfahrzeugen möglich an der GLP teilzunehmen, da auch es auch hier NICHT um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten (oder schnellsten Runden) geht.

hi marc... ist eigentlich ganz einfach Zwinkern
schau einfach in deinen fahrzeugschein!
der halter (damit ist der eigentümer gemeint) der dort eingetragen ist, muss auch die verzichtserklärung unterschreiben.
in meinem fall steht dort der name meiner mutter Mr. Orange
...hab ihr gesagt "eyy mutter, du musst da mal was unterschreiben - keine angst hat nix mit staubsauger oder zeitungen zu tun"
...mehr wollte sie dann nicht wissen Devil!

will dir ja nicht die stimmung vermießen, aber ich glaube in deinem fall muss dann BMW oder die BMW Bank, etc. unterschreiben...
das ist das positive in meinem fall... da liegt zwar der fahrzeugbrief auch auf der bank, aber im fahrzeugschein steht der name meiner mutter Yeah!
FamousRockstar schrieb:schau einfach in deinen fahrzeugschein! der halter (damit ist der eigentümer gemeint) der dort eingetragen ist, muss auch die verzichtserklärung unterschreiben.
Da steht mein Name. Zwinkern
davon abgesehen ist das bei der GLP ja eh ziemlich schwammig. Man unterschreibt ja das man gegen Anprüche aller Beteidigten verzichtet somit greift doch eh nur die Vollkasko ich mich mir selber das Auto versemmel Grübeln
Baraka schrieb:Da steht mein Name. Zwinkern

Top dann musst du da unten gar nichts ausfüllen...
nur oben bei fahrer und beifahrer Top

hab die nennung für nächste woche schon hier liegen...
und die flüstert mir die ganze zeit ins ohr "füll mich aus - schick mich weg" Devil!

PS: OT ...schau mal hier Sabber und hier meine sonntagsbeschäftigung

[Bild: SG105482.JPG.jpg?imgmax=800]

Kadi

Baraka schrieb:Bei der GLP beispielsweise unterschreibt man als Teilnehmer bei der Anmeldung Folgendes:
Halter von Leasingwagen sind zweifelsfrei Besitzer, aber sind sie auch Eigentümer? Head Scratch
Ist in dem Fall die Bank der Eigentümer?

Hi.

Der Leasingnehmer ist NICHT der Eigentümer des geleasten KfZ!

Ggf. kann ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart sein. Dann ist der Leasinggeber aber trotzdem so lange Eigentümer, bis die Bedingung (hier also die Restkaufpreiszahlung nach Leasingende) eintritt.

Bin selbst Jurist und beschäftige mich dieser Tage mit der rechtlichen Situation des Versicherungsschutzes bei einer GLP.

Zufälligerweise habe ich gerade HEUTE das Schreiben meiner Versicherung in Empfang genommen, in dem man mir mitteilt, dass für meinen Mini KEIN Versicherungsschutz bei der GLP gewährleistet ist. Die Rechtsabteilung der Versicherung nimmt dabei Bezug auf das BGH-Urteil
VI ZR 321/2002 (= NJW 2003, 2018 ).
Werde mich damit aber nicht zufrieden geben und noch einige Schriftsätze aufsetzen.
Rate euch auf jeden Fall zur Vorsicht bzgl Versicherungsschutz und der Teilnahme an der GLP.

Gruß Karsten
FamousRockstar schrieb:[Bild: SG105482.JPG.jpg?imgmax=800]
Sehr lecker! Top Das wird noch ein richtiger Racer... Yeah!
Musst Du Deine Startnummer für den öffentlichen Strassenverkehr nicht "unkenntlich" machen?! Pfeifen

Kadi schrieb:Der Leasingnehmer ist NICHT der Eigentümer des geleasten KfZ!
Da hattest Du wohl meinen 2. Beitrag nicht gelesen oder wolltest das noch mal unterstreichen, denn das hatte ich mir ja quasi selbst beantwortet. Head Scratch

Kadi schrieb:Bin selbst Jurist und [...] Zufälligerweise habe ich gerade HEUTE das Schreiben meiner Versicherung in Empfang genommen, in dem man mir mitteilt, dass für meinen Mini KEIN Versicherungsschutz bei der GLP gewährleistet ist. Die Rechtsabteilung der Versicherung nimmt dabei Bezug auf das BGH-Urteil VI ZR 321/2002 (= NJW 2003, 2018 ).
Link zu NJW 2003, 2018 zum Nachlesen.

Das hatte ich auch gelesen, aber zwischenzeitlich ein neues Urteil vom OLG gefunden, in dem etwas anderes steht... das suche ich gerade. Confused
Baraka schrieb:Sehr lecker! Top Das wird noch ein richtiger Racer... Yeah!
Musst Du Deine Startnummer für den öffentlichen Strassenverkehr nicht "unkenntlich" machen?! Pfeifen

echt? ...wo steht denn das? Head Scratch
FamousRockstar schrieb:
Zitat:Musst Du Deine Startnummer für den öffentlichen Strassenverkehr nicht "unkenntlich" machen?!
echt? ...wo steht denn das? Head Scratch
TF ... hatte ich am Wochenende nachgelesen, weil ich das auch noch nicht kannte. Angeblich ist das keine Vorgabe der StVO, sondern des DMSB. Dient zur Nichtverwechslung mit anderen Veramstaltungen und zur Erhaltung eines guten Image im öff. Straßenverkehr (oder so ähnlich) - sinngemäß.

Ich habe auch den Text zum Urteil wieder gefunden:
Zitat:Autoversicherung zahlt auch bei Touristenfahrten auf Rennstecken

Die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung sind dazu verpflichtet, auch für Schäden von Unfällen aufzukommen, die auf Rennstrecken passiert sind. Das kommt aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 107/07) hervor. Die Richter machen aber ausdrücklich klar, dass wenn man sich diese Regelung zunutze machen will, muss der Unfall weder bei einem Rennen noch bei einem Training passiert sein.
Im konkreten Fall war ein Autofahrer bei einer „Touristenfahrt“ auf dem Hockenheimring mit seinem Audi 90 auf einen anderen Wagen aufgefahren. Die Versicherung weigerte sich dabei für die Reparaturen zu zahlen und berief sich auf die Regelung, dass Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Die Richter entschieden aber anders: Kommt es bei einer Veranstaltung auf die Geschwindigkeit gar nicht an, handelt es sich nicht um ein Rennen. Eine „Touristenfahrt“ diene zudem der Verbesserung des Fahrkönnens und müsse auch deshalb von der Autoversicherung abgedeckt werden. Nun bekommt der Fahrer den Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt, und seine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt 20.000 Euro für den Totalschaden am Wagen des Unfallgegners. (Quelle)
Keine Ahnung ob sich das auf die GLP übertragen läßt? Head Scratch

Hier ein Auszug von einem Urteil des OLG KA vom 6.9.07 der mich persönlich hoffen läßt und sehr zuversichtlich stimmt, dass ich auf einer GLP und/oder Touristenfahrt vollständigen Versicherungsschutz geniesse:
Zitat:Schließt eine Versicherung in den Versicherungsbedingungen (AKB) eine Haftung für Unfallschäden bei "Rennen" aus, so haftet sie dennoch für Schäden, die im Rahmen einer "Touristenfahrt" auf einer Rennstrecke passieren. (Quelle)

Frage an den Juristen (Kadi - jetzt wird die Namensgebung transparent Zwinkern ): ist das vom Datum her neuere Urteil des OLG KA dann dem von Dir/Deiner Versicherung angeführten Urteil des BGH übergeordenet, bzw. revidiert es? Wer trumpft hier wen?

Bleibt mir noch die Frage nach dem Eigentum, die ich bei der Nennung beantworten muss ...
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