29.05.2013, 07:00
Hallo,
wie die Lage in Österreich ist, weiß ich natürlich nicht genau. Letztlich basiert das Gewährleistungsrecht im Wesentlichen jedoch auf einer EU-Richtlinie. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass es bei Euch ähnlich ist wie in Deutschland.
Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer eines Autos (oder aber der Unternehmer, der eine Reparatur durchgeführt hat) dafür haftet, dass das Auto im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer in Ordnung ist (bzw. dass die Reparatur i.O. ist).
Zeigt sich nun ein Mangel, kann der Käufer Rechte geltend machen. In erster Linie zunächst einmal die Nacherfüllung (= Reparatur oder Neulieferung) unter Umständen jedoch auch Schadensersatz (z.B. Kosten für Reparatur bei einer Fremdfirma) oder eine Rückabwicklung des Kaufs.
Für die Geltendmachung der Rechte muss der Käufer die Verjährungsfristen beachten. Die beträgt grundsätzlich zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen kann (und wird in aller Regel) eine kürzere Frist von einem Jahr vereinbart werden.
Wichtig ist jedoch folgendes: Es geht immer darum, dass der Gegenstand im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelfrei ist. Man hat also keinen Anspruch darauf, dass der Wagen über den gesamten Zeitraum der oben genannten Fristen mangelfrei bleibt.
Im Zivilrecht muss man alles beweisen, was für einen günstig ist. Das bedeutet demnach, dass ich in der Regel dem Verkäufer beweisen müsste, dass der Mangel im Zeitpunkt des Verkaufs schon bestand oder zumindest bereits angelegt war und sich erst später zeigte. Weil das nicht einfach ist, hat der Gesetzgeber eine Sonderregel in das Gesetz eingebaut:
Zeigt sich der Mangel innerhalb eines halben Jahres nach Übergabe an den Käufer, dann wird vermutet, dass der Mangel schon beim Verkauf vorlag. Nun müsste der Verkäufer beweisen, dass dem nicht so ist.
An dieser Stelle liegt bei Dir der Knackpunkt.
Wann genau traten die Mängel auf? War die Ölpumpe bereits innerhalb des ersten halben Jahres undicht?
Falls es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, muss der Händler nacherfüllen = Reparieren. Und wenn beim Tausch der Ölpumpe das Öl zu tauschen ist, muss er auch das Öl wechseln. Einen "Eigenanteil" kennt das Gewährleistungsrecht nicht.
Gruß
Ulli
wie die Lage in Österreich ist, weiß ich natürlich nicht genau. Letztlich basiert das Gewährleistungsrecht im Wesentlichen jedoch auf einer EU-Richtlinie. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass es bei Euch ähnlich ist wie in Deutschland.
Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer eines Autos (oder aber der Unternehmer, der eine Reparatur durchgeführt hat) dafür haftet, dass das Auto im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer in Ordnung ist (bzw. dass die Reparatur i.O. ist).
Zeigt sich nun ein Mangel, kann der Käufer Rechte geltend machen. In erster Linie zunächst einmal die Nacherfüllung (= Reparatur oder Neulieferung) unter Umständen jedoch auch Schadensersatz (z.B. Kosten für Reparatur bei einer Fremdfirma) oder eine Rückabwicklung des Kaufs.
Für die Geltendmachung der Rechte muss der Käufer die Verjährungsfristen beachten. Die beträgt grundsätzlich zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen kann (und wird in aller Regel) eine kürzere Frist von einem Jahr vereinbart werden.
Wichtig ist jedoch folgendes: Es geht immer darum, dass der Gegenstand im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelfrei ist. Man hat also keinen Anspruch darauf, dass der Wagen über den gesamten Zeitraum der oben genannten Fristen mangelfrei bleibt.
Im Zivilrecht muss man alles beweisen, was für einen günstig ist. Das bedeutet demnach, dass ich in der Regel dem Verkäufer beweisen müsste, dass der Mangel im Zeitpunkt des Verkaufs schon bestand oder zumindest bereits angelegt war und sich erst später zeigte. Weil das nicht einfach ist, hat der Gesetzgeber eine Sonderregel in das Gesetz eingebaut:
Zeigt sich der Mangel innerhalb eines halben Jahres nach Übergabe an den Käufer, dann wird vermutet, dass der Mangel schon beim Verkauf vorlag. Nun müsste der Verkäufer beweisen, dass dem nicht so ist.
An dieser Stelle liegt bei Dir der Knackpunkt.
Wann genau traten die Mängel auf? War die Ölpumpe bereits innerhalb des ersten halben Jahres undicht?
Falls es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, muss der Händler nacherfüllen = Reparieren. Und wenn beim Tausch der Ölpumpe das Öl zu tauschen ist, muss er auch das Öl wechseln. Einen "Eigenanteil" kennt das Gewährleistungsrecht nicht.
Gruß
Ulli