18.02.2015, 21:33
Hallo, liebe Community,
meine Holde und ich sind neu im Forum und werden uns noch gesondert vorstellen.
Kurz zum Thema Verjährung:
Ein außergerichtliches Forderungsschreiben hat nur dann verjährungshemmende Wirkung, wenn sich die Gegenseite auf Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch einlässt.
Da man dies nicht beeinflussen kann, ist in Banksachen die rechtzeitige Beantragung eines Ombudsmannverfahrens sinnvoll. Dieses hat nach Par. 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verjährungshemmende Wirkung.
Achtet bitte darauf, dass die unterschiedlichen Institutsgruppen (private Banken, Volksbanken, Sparkassen etc.) jeweils eigene Dachverbände und damit auch eigene Schlichtungsstellen/Ombudsmannverfahren haben...
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meine Holde und ich sind neu im Forum und werden uns noch gesondert vorstellen.
Kurz zum Thema Verjährung:
Ein außergerichtliches Forderungsschreiben hat nur dann verjährungshemmende Wirkung, wenn sich die Gegenseite auf Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch einlässt.
Da man dies nicht beeinflussen kann, ist in Banksachen die rechtzeitige Beantragung eines Ombudsmannverfahrens sinnvoll. Dieses hat nach Par. 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verjährungshemmende Wirkung.
Achtet bitte darauf, dass die unterschiedlichen Institutsgruppen (private Banken, Volksbanken, Sparkassen etc.) jeweils eigene Dachverbände und damit auch eigene Schlichtungsstellen/Ombudsmannverfahren haben...
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