24.01.2017, 14:26
Boonzay schrieb:Vorschriften für den nachträglichen Einbau in Kraftfahrzeuge
Die Gasentladungslampe muss der ECE-Regelung 99[8] entsprechen.
Der Scheinwerfer muss der ECE-Regelung 98[9] entsprechen.
Der Anbau des Scheinwerfers am Kraftfahrzeug muss der ECE-Regelung 48[10] entsprechen. Dabei werden eine automatische Leuchtweitenregulierung und eine Scheinwerferreinigungsanlage bei Lichtquellen mit mehr als 2000 Lumen gefordert. Dies betrifft die konventionellen (35 W) Xenon-, aber auch LED-Scheinwerfer, bei denen es technologiebedingt eine weitere Leistungsspanne gibt. Die 35-W-Lampen des Standards D1, D2, D3 und D4 geben einen Lichtstrom von > 2000 lm ab. Eine 25 W leistende D5-Lampe bleibt dagegen unter dieser Schwelle.
Die Scheinwerferreinigungsanlage muss der ECE-Regelung 45[11] entsprechen.
Für Fern- und Abblendlicht gelten die Vorschriften gem. § 50 Abs. 10 StVZO
und in der Tat das Zubehör kenne ich nicht komplett auswendig, aber wer sich Prospekte u. Zubehör Kataloge ansieht, sieht das die Zubehör Xenon eine Scheinwerferreinigungsanlage besitzen.
Aber wo sind die Exakten Informationen dazu das Xenons ohne Reinigungsanlage eingebaut werden können u. dürfen.
Schon mal dran gedacht das dies eine Symbolabbildung ist ? Diese muss nicht dem entsprechenden Produkt entsprechen.
Und obig steht das die Reinigungsanlage nicht benötigt wird.
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