12.03.2005, 21:18
Hi, ist ein starkes Stück,
aber Achim hat Recht! Hat der Verkäufer den Ankauf unterschrieben, ist er für dich gültig!
Wenn er dabei ohne Handlungsvollmacht gehandelt hat, ist dies im Innenverhältnis zu klären und nicht dein Problem.
Versuche in einem persönlichem Gespräch mit der Geschäftsleitung die Angelegenheit zu klären, nicht über den Verkäufer. Dabei würde ich, außer auf die vorliegende Gegenzeichnung des Mitarbeiters, auch auf den Zeitpunkt der Weigerung hinweisen.
Ist der "Neue" etwa auch schon zugelassen worden?
Das Schreiben nach München wird da nicht viel bringen, Vertragsverältnisse zwischen Kunde und Händler sind da kaum zu beurteilen und würde, außer einem netten Brief, mit Verweiss an den zuständigen Händler enden.
bin gespannt, wie das ausgeht. Liegt dem Händler was an seinen Kunden, wird er doch für eigene Fehler gerade stehen, selbst wenn die Rechtslage auf seiner Seite währe.
Gruß
Bluebox

aber Achim hat Recht! Hat der Verkäufer den Ankauf unterschrieben, ist er für dich gültig!
Wenn er dabei ohne Handlungsvollmacht gehandelt hat, ist dies im Innenverhältnis zu klären und nicht dein Problem.
Versuche in einem persönlichem Gespräch mit der Geschäftsleitung die Angelegenheit zu klären, nicht über den Verkäufer. Dabei würde ich, außer auf die vorliegende Gegenzeichnung des Mitarbeiters, auch auf den Zeitpunkt der Weigerung hinweisen.
Ist der "Neue" etwa auch schon zugelassen worden?
Das Schreiben nach München wird da nicht viel bringen, Vertragsverältnisse zwischen Kunde und Händler sind da kaum zu beurteilen und würde, außer einem netten Brief, mit Verweiss an den zuständigen Händler enden.
bin gespannt, wie das ausgeht. Liegt dem Händler was an seinen Kunden, wird er doch für eigene Fehler gerade stehen, selbst wenn die Rechtslage auf seiner Seite währe.
Gruß
Bluebox