17.12.2021, 19:37
(17.12.2021, 19:07)chevini schrieb: Das ändert sich ab 1. Januar 2022:
a) Eine Verkürzung ist zukünftig nur noch möglich und wirksam, wenn der Verbraucher darüber ausdrücklich individuell in Kenntnis gesetzt und dies gesondert vereinbart wird.
b) Die Beweislastumkehr wird von 6 Monaten auf ein Jahr verlängert.
Danke! Ist vollkommen an mir vorbei gegangen (wie auch die restlichen, verbraucherfreundlichen Regelungen ab 1.1.2022).
Georgios