04.08.2003, 09:51
Leider gibt es immer wieder Ärger bei der Autowäsche, sei es nun durch Bedienungsfehler, Konstruktionsmängel des Fahrzeugherstellers oder des Waschanlagenherstellers.
Da ihre Versicherung in der Regel eine Selbstbeteiligung von 511 euro (teilweise sogar bis 2.500 euro) hat, probieren viele Pächter erst mal eine Übernahme des Schadens abzulehnen (teilweise auch berechtigt).
Wichtig ist, sich immer eine Quittung bei der Wäsche geben zu lassen und unmittelbar nach der Feststellung des Schadens (vor Verlassen des Betriebsgeländes!!!) ein Schadensprotokoll (Personal hat einen entsprechenden Vordruck) auszufüllen, das von beiden Seiten unterschrieben wird. Am Besten zusätzlich noch Fotos machen. Sonst könnte es wirklich passieren, das behauptet wird, der Schaden sei gar nicht in dieser Waschanlage entstanden.
Recht haben und Recht bekommen sind oft 2 verschiedene Dinge, die Rechtsprechung ist in solchen Fällen recht unterschiedlich.
Erwähnenswert finde ich in diesem Zusammenhang 3 Gerichtsurteile:
Wird der PKW eines Waschstraßenbenutzers bei der Durchfahrt beschädigt, so haftet der Betreiber der Anlage auch dann für Schäden, wenn der Waschvorgang ordnungsgemäß abgelaufen ist. Da der Autofahrer für die Nutzung der Waschstraße bezahlt hat, kann er davon ausgehen, dass der Betreiber im Schadenfall uneingeschränkt eintritt. (Amtsgericht Lüneburg, 11 C 339/00 XI)
Schadenersatz ist vom Betreiber zu zahlen, wenn durch die Waschstraße Heckspoiler oder Scheibenwischer beschädigt werden. Anders verhält es sich allerdings bei aufgeklappten Scheibenwischern. Wenn die Halter abbrechen, muß der Fahrer den Schaden aus eigener Tasche bezahlen, auch wenn kein Warnhinweis in der Anlage angebracht war. (Landgericht Essen, 13 S 432/00)
Es reicht aus, wenn die Bürsten allmorgendlich auf festen Sitz überprüft werden. Kommt es trotzdem zu einem Schaden durch defekte Bürsten, so muß sich der Kunde wegen des Konstruktionsmangels an den Hersteller wenden (Amtsgericht Schwerte, 7 C 341/97).
Viel Erfolg!
Da ihre Versicherung in der Regel eine Selbstbeteiligung von 511 euro (teilweise sogar bis 2.500 euro) hat, probieren viele Pächter erst mal eine Übernahme des Schadens abzulehnen (teilweise auch berechtigt).
Wichtig ist, sich immer eine Quittung bei der Wäsche geben zu lassen und unmittelbar nach der Feststellung des Schadens (vor Verlassen des Betriebsgeländes!!!) ein Schadensprotokoll (Personal hat einen entsprechenden Vordruck) auszufüllen, das von beiden Seiten unterschrieben wird. Am Besten zusätzlich noch Fotos machen. Sonst könnte es wirklich passieren, das behauptet wird, der Schaden sei gar nicht in dieser Waschanlage entstanden.
Recht haben und Recht bekommen sind oft 2 verschiedene Dinge, die Rechtsprechung ist in solchen Fällen recht unterschiedlich.
Erwähnenswert finde ich in diesem Zusammenhang 3 Gerichtsurteile:
Wird der PKW eines Waschstraßenbenutzers bei der Durchfahrt beschädigt, so haftet der Betreiber der Anlage auch dann für Schäden, wenn der Waschvorgang ordnungsgemäß abgelaufen ist. Da der Autofahrer für die Nutzung der Waschstraße bezahlt hat, kann er davon ausgehen, dass der Betreiber im Schadenfall uneingeschränkt eintritt. (Amtsgericht Lüneburg, 11 C 339/00 XI)
Schadenersatz ist vom Betreiber zu zahlen, wenn durch die Waschstraße Heckspoiler oder Scheibenwischer beschädigt werden. Anders verhält es sich allerdings bei aufgeklappten Scheibenwischern. Wenn die Halter abbrechen, muß der Fahrer den Schaden aus eigener Tasche bezahlen, auch wenn kein Warnhinweis in der Anlage angebracht war. (Landgericht Essen, 13 S 432/00)
Es reicht aus, wenn die Bürsten allmorgendlich auf festen Sitz überprüft werden. Kommt es trotzdem zu einem Schaden durch defekte Bürsten, so muß sich der Kunde wegen des Konstruktionsmangels an den Hersteller wenden (Amtsgericht Schwerte, 7 C 341/97).
Viel Erfolg!